„Gewerbliche Infizierung“ durch Itegrierte Versorgung

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Wegen einer sogenannten „gewerblichen Infizierung“ durch Integrierte Versorgung können die gesamten Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer unterliegen. Die betriebswirtschaftlichen Vorteile der Integrierten Versorgung (IV) können so schnell in einem finanziellen Desaster enden.

Bei der sogenannten Integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. des SGB V zahlt die für den Patienten zuständige Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung des Patienten bestimmte Fallpauschalen. Diese beziehen sich sowohl auf die medizinische Betreuung (freiberufliche Tätigkeit § 18 EStG) als auch auf die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten (gewerbliche Tätigkeit § 15 EStG).

Sobald die Integrierte Versorgung jedoch soweit greift, dass die Behandlung eines Patienten ohne deren Hilfsmittel nicht mehr durchführbar ist, kann dem behandelnden Arzt seine Freiberuflichkeit nicht abgesprochen werden. Dies kann beispielsweise bei dem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks, künstlicher Augenlinsen oder anderer Implantate der Fall sein. Diese entsprechenden Hilfsmittel gelten dann nämlich als einheitlicher Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung und die Abgabe von Hilfsmitteln oder Medikamenten ist dementsprechend als unselbstständiger Teil der Heilbehandlung anzusehen.

Der Bundesfinanzhof hat bei gewerbesteuerlichen Infektion glücklicherweise eine Geringfügigkeitsgrenze bestimmt, die erst dann berührt wird, sobald die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und/oder 24.500 € (Gewerbesteuerfreibetrag) im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Gewerbesteuerliche Infektionen sind dennoch ein kompliziertes Thema, das fachkundige Beratung erfordert. Mittel und Wege zur Vermeidung dieser Steuerfalle sind steuerrechtlich gegeben. Eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft, die dann entsprechend die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt, wäre beispielsweise eine Option, die man mit einem Steuerberater besprechen sollte.

Jörg Treppner ist Fachberater für das Gesundheitswesen und als Steuerberater und Partner von AJT Neuss insbesondere Ansprechpartner für Angehörige von Heimberufen.

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/


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