Gibt es ein Recht auf Umgang mit dem Familienhund nach einer Scheidung?

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Das OLG Stuttgart hat sich mit einer am 16.04.2019 (Beschluss v. 16.04.2019, Az: 18 UF 57/19) zu dieser Frage positioniert. 

Der Ausgangspunkt der Rechtsfrage war die Beschwerde einer geschiedenen Ehefrau. Diese hatte nach der Trennung im Jahr 2016 vergeblich versucht in erster Instanz eine Umgangsvereinbarung zu erreichen, einen weiteren Antrag auf Herausgabe und Umgang mit dem Hund hatte das Familiengericht Sigmaringen abgewiesen.

Der Beschwerdesenat am OLG Stuttgart folgte der rechtlichen Einschätzung des Familiengerichts.

Hunde sind natürlich keine Sachen, jedoch werden sie gesetzlich wie solche behandelt, § 90a S. 3 BGB. Der geliebte Vierbeiner gilt, wenn es um die Zuweisung im Rahmen einer Scheidung geht, als Haushaltsgegenstand. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften. Die Beschwerdeführerin konnte weder ihr Eigentum noch ein gemeinsames Eigentum am Hund nachweisen, aus dem Abgabevertrag des Tierschutzvereins ergab sich vielmehr, dass der Ehemann Eigentum des Hundes geworden ist.

Daneben sei eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Hunden – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus würde selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Ehefrau aus Gründen der Kontinuität rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung nicht dem Tierwohl entsprechen. Die Hündin lebe seit der Trennung beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten. 

Das OLG hat somit die vorinstanzlichen Feststellungen des Familiengerichts bestätigt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Umgangsregelung mit einem Hund gibt, weder ergebe sich ein solcher aus der Hausratsverordnung noch ließe sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Foto(s): Wibke Treskow

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