Gleichbehandlung von Personen in einem Drittstaat bei der spanischen Erbschaft- und Schenkungssteuer

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Das oberste spanische Gericht, das Tribunal Supremo (TS), hat mit Urteil Nº 242/2018 vom 19. Februar 2018 entschieden, dass die bisher in Spanien geltenden Regeln zur Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen eines Erben mit Wohnsitz in Kanada europäisches Recht verletzt und Schadensersatz zu leisten ist. Weiter verurteilte das TS Anfang des Jahres mit Urteil vom 21. März 2018 (N 488/2018) und 22. März 2018 (N 492/2018) Spanien zur Zahlung von Schadensersatz, insbesondere zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuer, wegen Diskriminierung von in der Schweiz und in Costa Rica ansässigen Personen.

I. Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Vergangenheit mit Urteil vom 3. September 2014 in der Rechtssache C-172/12 festgestellt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geltende spanische Erbschaft- und Schenkungssteuer eine Diskriminierung der Nicht-Residenten und somit europarechtswidrig war. Begründet wurde die Europarechtswidrigkeit durch den EuGH mit der geltenden Ungleichbehandlung in der spanischen Erbschaft- und Schenkungssteuer zwischen Nichtansässigen und Ansässigen in Spanien.

Nach der Verurteilung durch den EuGH hat Spanien durch Reformgesetz 26/2014 vom 27. November 2014 (Ley 26/2014, de 27 de noviembre) das spanische Erbschaftsteuergesetz dahingehend geändert, dass Ansässige in der EU ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Mai 2015 nun nicht mehr höhere Erbschaft- und Schenkungssteuer bezahlen müssen als in Spanien Ansässige. Diese Regelung galt jedoch nicht für außerhalb der EU Steueransässige (Schweizer, USA, etc.).

II. Die neue Rechtsprechung des Tribunal Supremo(TS) und ihre Folgen

Die neue Rechtsprechung des Tribunal Supremo von Februar und März 2018 hat das Urteil vom 3. September 2014 vom Europäischen Gerichtshof ausgedehnt. Es hat zur Folge, dass nun allen außerhalb der EU/EWR ansässigen Steuerpflichtigen (z. B. Erben und Beschenkten) die Wahl des Rechts der autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) zu erlauben ist. Damit werden nicht EU-Bürger den EU-Bürgern gleichgestellt. Der spanische Gesetzgeber muss die Gesetze der Erbschaft- und Schenkungsteuer angleichen, um eine Staatshaftung zu vermeiden. In der Schweiz oder in Drittstaaten Ansässige sind bei Erbschaften und Schenkungen in Spanien gleich zu behandeln wie Steueransässige in der EU. Damit sind bei einer Steuerzahlung bei der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in Spanien stets die Steuervergünstigungen der Comunidades Autónomasanzuwenden. Diese besonderen Steuervergünstigungen finden sich Insbesondere in Katalonien – Costa Brava, Tossa de Mar, Sitges, Lloret de Mar, Tortosa, Balearen – Mallorca, Ibiza, Menorca, Valencia, Andalusien – Marbella, Málaga, Kanarischen Inseln – Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma u. a.

Wurde aufgrund der alten Rechtslage eine zu hohe Steuer gezahlt, so kann eine Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge in Betracht kommen. Dieser Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von 4 Jahren ab Zahlung, nicht aber vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Zahlung.


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