GmbH und Co. KG – Vorteile als Rechtsform für mittelständische Unternehmen

  • 18 Minuten Lesezeit

GmbH und Co. KG (auch: GmbH & Co. KG) sind aufgrund ihrer Vorteile häufig im Geschäftsleben als Rechtsform für mittelständische Unternehmen anzutreffen.

In diesem Artikel werden folgende Vorteile dargestellt:

 

  1. Vorteile der GmbH und Co. KG: Eine kurze Einführung
  2. Vorteile der GmbH und Co. KG bei der Haftung
  3. Vorteile der GmbH und Co. KG bei den Steuern
  4. Vorteile der GmbH und Co. KG bei Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
  5. Vorteile der GmbH und Co. KG bei der Unternehmensnachfolge
  6. Fazit

 

1.) Vorteile bei der GmbH und Co. KG: Eine kurze Einführung

Vorteile der GmbH und Co. KG können Sie insbesondere für sich nutzen, wenn Sie unternehmerisch tätig sind oder werden wollen. Wenn Sie schon über grundlegende Kenntnisse verfügen, wie eine GmbH und Co. KG aufgebaut ist, können Sie diese Einführung natürlich auslassen und direkt zu dem Thema springen, dass Sie besonders interessiert.

Um die Vorteile beurteilen zu können muss man die Konstruktion der GmbH und Co. KG verstehen und mit anderen sogenannten Rechtsformen vergleichen, die für unternehmerische Zwecke gewählt werden können.

Weitere Rechtsformen sind insbesondere:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Stiftung

Jede dieser Rechtsformen verfügt über Eigenschaften, durch die sie für bestimmte Zwecke besonders geeignet sind und für andere nicht.

Bei der GmbH und Co. KG ist die grundlegende Besonderheit, dass sie eine Mischform aus zwei Gesellschaften ist, nämlich aus der GmbH und der KG. Sie kann daher verschiedene Eigenschaften dieser Gesellschaften miteinander kombinieren.

Wichtig ist zu verstehen, dass die KG die Gesellschaft ist, die das Unternehmen betreibt und deren Eigentum regelmäßig die dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge etc.) sind. Die GmbH ist „nur“ einer der Gesellschafter der KG.

Die KG muss mindestens zwei Gesellschafter haben, die verschiedene Rollen übernehmen. Der sogenannten Komplementär ist der persönlich für die Schulden der KG haftende Gesellschafter. Der Komplementär hat zudem die Aufgabe, die Geschäfte der KG zu führen. Bei der GmbH und Co. KG wird diese Rolle von der GmbH übernommen.

Die weitere Rolle, die in einer KG zwingend vergeben sein muss, nennt sich Kommanditist. Dieser ist ebenfalls Gesellschafter der KG. Er haftet aber nicht persönlich für die Schulden der KG und ist nicht direkt an der Geschäftsführung der KG beteiligt. Er muss lediglich eine sogenannte Kommanditeinlage erbringen, die mindestens 1 EUR beträgt.

Es kann sowohl mehrere Komplementäre als auch mehrere Kommanditisten in einer GmbH und Co. KG geben, aber jeweils ein Komplementär und ein Kommanditist müssen es mindestens sein.

Durch die Beteiligung der GmbH ist es aber durchaus möglich, dass die GmbH & Co. KG von nur einem Menschen gegründet und betrieben wird. Dieser gründet zunächst eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die KG gründet er dann mit der GmbH als Komplementär und ihm selbst als Kommanditist.

Beispiel:

Max möchte eine GmbH und Co. KG gründen, um einen Onlineshop aufzubauen und zu betreiben. Er geht zum Notar und gründet dort die „Onlineshop Verwaltungs GmbH“, an der er zu 100 % als Gesellschafter beteiligt ist und zu deren Geschäftsführer er bestellt wird. Nachdem die Gründung der GmbH vollzogen wurde, lässt er ebenfalls beim Notar die „Onlineshop GmbH und Co. KG“ eintragen. Deren einziger Kommanditist er ist.

Max erbringt die Kommanditeinlage in Höhe von 1 EUR und die Onlineshop GmbH & Co. KG nimmt ihre Geschäfte auf. Die GmbH führt die Geschäfte der GmbH & Co. KG. Da die GmbH selbst nicht handeln kann, sondern dafür auf ihren Geschäftsführer zurückgreift, führt auf diesem Wege Max selbst die Geschäfte der GmbH & Co. KG.

Zusammenfassung:

  • Die GmbH und Co. KG ist eine von vielen möglichen Rechtsformen für ein Unternehmen
  • Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die Gesellschaft, die das Unternehmen betreibt
  • Die GmbH übernimmt die Rolle des persönlich haften den Gesellschafters der KG (sogenannter Komplementär)
  • Der Unternehmer selbst ist der sogenannten Kommanditist, der nicht mit seinem privaten Vermögen haftet
  • Der Kommanditist ist in der Regel zu 100 % am Gewinn des Unternehmens beteiligt
  • Die GmbH und Co. KG kann mehrere Kommanditisten haben, die den Gewinn untereinander aufteilen (theoretisch auch mehrere Komplementäre)


2.) Vorteile der GmbH und Co. KG bei der Haftung

Potentielle Haftungsgefahr droht, wenn bei dem Unternehmen, das von der KG geführt wird, etwas „schiefgeht“, also insbesondere Schulden von der KG nicht mehr beglichen werden können

Beispiel:

Max hat im Namen der GmbH und Co. KG für den Onlineshop tonnenweise Streusalz eingekauft. Dafür hat er einen kurzfristigen Kredit in Höhe von 200.000 EUR in Anspruch genommen, den er im März zurückzahlen muss. Sein Plan, den Kredit mit den Umsatzerlösen aus dem Streusalzverkauf zurückzuzahlen, geht jedoch nicht auf, weil die Temperaturen in Deutschland zwischen November und März nie unter 10 Grad gefallen sind.

Die Bank verlangt nun 100.000 EUR von der GmbH & Co. KG. Diese ist jedoch nicht in der Lage zu bezahlen.

Keine Rechtsform kann natürlich verhindern, dass die Schulden bezahlt werden müssen. Die Rechtsform kann nur beeinflussen, ob lediglich das Unternehmensvermögen oder auch das Privatvermögen des Unternehmers zur Begleichung dieser Schulden herangezogen werden kann.

Mit dem Privatvermögen haftet der Unternehmer in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder mit mehreren Gesellschaftern gemeinsam in der GbR, der OHG und als Komplementär einer KG. Der Kommanditist einer KG kann nur die vereinbarte Einlage von mindestens 1 EUR verlieren.

Gegenüber der vollständigen Haftung mit dem Privatvermögen wie bei einem Einzelunternehmen hat die GmbH und Co. KG Vorteile. In diesem Fall ist die GmbH der Komplementär. Für Schulden der KG haftet also außer der KG selbst nur die GmbH. Im schlimmsten Fall geht also die KG in Insolvenz, wenn sie ihre Schulden nicht begleichen kann und in der Folge auch die GmbH, weil diese als Komplementär zur Haftung herangezogen wird. Die beteiligten Kommanditisten verlieren ihre erbrachte Kommanditeinlage. Wurde die Kommanditeinlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht, können die Kommanditisten in Höhe der im KG-Vertrag vereinbarten Einlage in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

In unserem Beispiel verfügt die GmbH, die Max gegründet und als Komplementär der GmbH und Co. KG eingesetzt hat, über ein Geschäftskonto mit 10.000 EUR. Weiteres Vermögen ist bei der GmbH nicht vorhanden. Die KG verfügt nicht über ein Bankguthaben. Ihr einziges Vermögen ist das eingelagerte Streusalz. Max selbst hat als Kommanditeinlage 1 EUR geleistet. Er ist zudem Eigentümer von zwei Wohnungen, die er lukrativ vermietet hat. Diese Wohnungen befinden sich in seinem Privatvermögen. Ebenfalls im Privatvermögen hat Max ein Bankguthaben von 50.000 EUR

Die Bank kann daher zum Ausgleich für ihre Kreditforderung gegenüber der KG auf das Streusalz der KG zugreifen sowie auf die 10.000 EUR auf dem Bankkonto der GmbH. Max verliert als Kommanditist seine Einlage in Höhe von 1 EUR. Auf die Wohnungen und das Bankguthaben von Max in Höhe von 50.000 EUR kann die Bank nicht zugreifen.

Das Ziel, das eigene Privatvermögen haftungsmäßig von den Risiken der unternehmerischen Tätigkeiten abzuschirmen, kann mit der GmbH und Co. KG also erreicht werden. Allerdings stellt dies „nur“ einen Vorteil gegenüber dem Einzelunternehmen etc. dar, in denen keine Haftungsbeschränkung hinsichtlich des Privatvermögens des Unternehmers eintritt. Wenn es nur um die Haftung geht, kann der Unternehmer genauso gut eine GmbH (ohne KG) gründen. Diese erfüllt den gleichen Zweck.

Wenn Sie also vor der Entscheidung stehen, ob Sie eine GmbH oder eine GmbH und Co. KG als Unternehmensform wählen sollten, ist die Haftung kein entscheidender Unterschied. Für diese Entscheidung sollten daher weitere Kriterien, insbesondere die steuerlichen Vorteile der einen oder der anderen Rechtsform betrachtet werden, um eine gute Entscheidung zwischen den beiden Rechtsformen zu treffen.

Weiterhin ist zu beachten, dass es in beiden Rechtsformen (GmbH sowie GmbH und Co. KG) Situationen geben kann, in denen das private Vermögen des Unternehmers doch von Gläubigern des Unternehmens im Wege der Haftung herangezogen werden kann. Es kann z.B. aufgrund einer Vereinbarung des Unternehmers mit der Bank der Fall sein, dass dieser für die Schulden der Gesellschaft bürgt oder dass dem Unternehmer als Geschäftsführer des Unternehmens persönliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Letzteres ist oft der Fall, wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wird oder Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer des Unternehmens nicht rechtzeitig abgeführt werden.

Auf der anderen Seite kann man durch einzelne Maßnahmen das Vermögen, das im Fall einer Insolvenz verloren wäre, reduzieren. Eine solche Maßnahme kann z.B. sein, dass ein Grundstück, das für das Unternehmen genutzt wird, nicht der KG gehört, sondern im Eigentum des Unternehmers verbleibt und an die GmbH und Co. KG vermietet wird.

Hierbei sind jedoch steuerliche Besonderheiten zu beachten. Weiterhin ist wichtig, dass man eine solche Maßnahme nicht erst trifft, wenn die GmbH und Co. KG schon in die Krise geraten ist, da es sich um eine strafbare Bankrotthandlung oder ähnliches handeln könnte.

Zusammenfassung:

  • Mit der GmbH und Co. KG lässt sich der Vorteil des Schutzes des privaten Vermögens des Unternehmers vor der Haftung erreichen
  • Haftungsmäßig ist der Unternehmer in einer ähnlichen Situation wie bei einer GmbH
  • Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GbR oder OHG haftet er jedoch mit seinem gesamten Vermögen

 

3.) Vorteile der GmbH und Co. KG bei den Steuern

Die Haftung ist ein entscheidender Vorteil der GmbH und Co. KG gegenüber dem Einzelunternehmen, der GbR oder der OHG. Im Vergleich zur GmbH ergeben sich hingegen kaum Vorteile.

Bei den Steuern ist es nahezu umgekehrt. Hier verhält sich die GmbH und Co. KG im Ergebnis ähnlich wie das Einzelunternehmen, die GbR oder die OHG und unterscheidet sich erheblich von der GmbH.

Hintergrund ist der, dass die typische GmbH und Co. KG so konstruiert ist, dass der Kommanditist oder die Kommanditisten zu 100 % am Gewinn der KG beteiligt sind. Dementsprechend erhält die GmbH als Komplementär 0 % des Gewinns. Die GmbH versteuert daher in der Regel nur eine kleine Prämie, die ihr als Entschädigung dafür gezahlt wird, dass sie die Haftung übernimmt. Daher spielen die Steuern der GmbH (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) bei der GmbH und Co. KG keine Rolle.

Die Besteuerung der KG funktioniert so, dass der Gewinn der KG ermittelt wird. Die KG zahlt darauf jedoch keine Einkommensteuer sondern „nur“ Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist abhängig vom Standort des Unternehmens und schwankt etwa zwischen 13 und 17 %.

Den ihm zugewiesenen Gewinn muss jedoch der jeweilige Kommanditist als Einkommen versteuern. Es gilt daher sein persönlicher Einkommensteuersatz. Dieser ist progressiv, d.h. desto höher der Gewinn ist, der ihm zugewiesen wird, desto höher ist der Prozentsatz an Steuern, den er auf diesen Gewinn zahlen muss. Der Steuersatz reicht von 0 % bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von ca. 10.000 EUR bis zu 45 % bei einem Einkommen von über 250.000 EUR.

Die Gewerbesteuer, die die KG gezahlt hat, kann er je nach Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (fast) vollständig auf seine Einkommensteuer anrechnen, so dass die Gewerbesteuer bei der GmbH und Co. KG oft keine entscheidende Rolle spielt.

Steuerlich ergibt sich bei der Ein-Mann-GmbH und Co. KG im Ergebnis kaum ein Unterschied zum Einzelunternehmen.

Wenn statt der GmbH und Co. KG hingegen die GmbH als Rechtsform gewählt wird, beträgt der Körperschaftsteuersatz unabhängig von der Höhe des Gewinns immer 15 %. Hinzu kommen noch einmal ca. 15 % Gewerbesteuer (je nach Standort der GmbH). Auf den ersten Blick ist die GmbH daher bei hohen Gewinnen steuerlich immer günstiger als die GmbH und Co. KG:

Kategorie /RechtsformGmbH und Co. KGGmbH
Gewinn in EUR250.000250.000
Steuersatzca. 39 %ca. 30 %
Steuern in EUR97.50075.000

In diesem Schulbeispiel (eines Alleinstehenden ohne Kinder) zahlt man bei einer GmbH also 22.500 EUR weniger Steuern als bei einer GmbH und Co. KG. Dieses Beispiel trifft jedoch nicht für jede Konstellation zu. Der Unterschied wird zudem immer geringer je weniger Gewinn erzielt wird.

Vor allem kommt es aber darauf an, ob der erzielte Gewinn im Unternehmen belassen (thesauriert) werden soll oder ob der Unternehmer diesen für den privaten Konsum nutzen möchte.

Bei der GmbH und Co. KG ist die Situation so, dass der Unternehmer den Gewinn bereits persönlich versteuert hat. Er ist also frei in der Wahl, ob er den Gewinn wieder investiert oder oder für private Zwecke verwendet. Bei der GmbH wurde der Gewinn nur durch die GmbH versteuert und kann durch die GmbH für unternehmerische Zwecke verwendet werden, aber nicht für private Zwecke des Unternehmers.

Wichtig ist aber zu verstehen, dass unternehmerischer Zweck der GmbH auch der Vermögensaufbau sein kann, der dem Unternehmer schließlich zugutekommt. Um eine Verwendung für den privaten Konsum zu ermöglichen, muss die GmbH eine Gewinnausschüttung an den oder die Gesellschafter vornehmen, welche nun der Einkommensteuer auf der Ebene des Gesellschafters unterworfen wird.

Diese Besteuerung kann auf der Ebene des Gesellschafters auf verschiedene Weisen erfolgen (z.B. Kapitalertragsteuer oder das sogenannte Teileinkünfteverfahren, in dem ein Teil des ausgeschütteten Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters unterworfen wird). In nahezu jedem Fall ist das Ergebnis jedoch eine höhere Besteuerung als bei der direkteren Einkommensbesteuerung bei der GmbH und Co. KG.

In Fortführung des Beispiels:

Kategorie / RechtsformGmbH und Co. KGGmbH
Gewinn in EUR250.000250.000
Steuersatzca. 39 % ca. 30 %
Steuer in EUR97.50075.000
Gewinn nach Steuern in EUR152.500175.000
Gewinnausschüttung-175.000
Steuersatz auf Gewinnausschüttung-ca. 25 %
Steuer auf Gewinnausschüttung in EUR-43.750
Steuern insgesamt in EUR97.500118.750

Im typischen Fall ist die GmbH also steuerlich vorteilhaft, wenn Gewinne im Unternehmen belassen werden sollen. Wenn das Ziel des Unternehmers ein langfristiger steuerlich günstiger Vermögensaufbau ist, lässt sich das daher in der Regel am besten mit der GmbH oder mehreren GmbH in einer Holdingstruktur abbilden.

Wenn demgegenüber ein großer Teil der Gewinne unmittelbar für private Konsumausgaben zur Verfügung stehen soll, ist die GmbH und Co. KG steuerlich günstiger als die GmbH und gleichauf mit den Rechtsformen Einzelunternehmen, GbR und OHG. Der Nachteil der GmbH kann dabei allerdings geringer werden, wenn Geld auf anderem Wege als durch eine Gewinnausschüttung von der GmbH an den Gesellschafter fließt, z.B. durch ein Geschäftsführergehalt oder durch eine Miete. Bei Verträge zwischen dem Gesellschafter und der GmbH sind jedoch die Risiken einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten.

Steuerliche Gründe (insbesondere bei der Grunderwerbsteuer) lassen die GmbH und Co. KG als Übergangsrechtsform bei einer Umwandlung ins Spiel kommen. Weiterhin können steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, indem zum Beispiel die eigenen Kinder des Unternehmers so als Kommanditisten eingesetzt werden, dass deren Grundfreibeträge bzw. deren niedrigeren Steuersätze bei der Einkommensteuer genutzt werden können.

Zusammenfassung:

  • Steuerlich ist Situation in der GmbH und Co. KG ähnlich wie bei einem Einzelunternehmen, einer GbR oder eine OHG
  • Die GmbH ist in der Regel steuerlich günstiger als die GmbH und Co. KG, wenn die Gewinne in der GmbH belassen und z.B. für betriebliche Investitionen oder zum Vermögensaufbau genutzt werden

 

4.) Vorteile der GmbH und Co. KG bei Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen

GmbH und Co. KG haben noch einen Vorteil gegenüber der GmbH, den man als Handling-Vorteil bezeichnen könnte. Dies wird besonders oft von Unternehmern als entscheidender Vorteil empfunden, die zuvor im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig waren.

Wie bei einem Einzelunternehmen kann der Kommanditist bei der GmbH und Co. KG Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen oder Einlagen in das Gesellschaftsvermögen leisten, ohne dass dies unmittelbar steuerlich oder rechtlich maßgebliche Konsequenzen hat. Dadurch ist es möglich, dass der Unternehmer in guten Zeiten mehr Geld und in schlechten Zeiten weniger Geld aus dem Unternehmen erhält, ohne dass dies einer Vorbereitung bedarf.

Bei der GmbH gibt es keine Entnahmen. Geld kann von der GmbH an den Unternehmer nur im Rahmen von Verträgen (z.B. Geschäftsführeranstellungsvertrag, Mietvertrag etc.) oder im Rahmen von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen (s.o.) ausgezahlt werden. Wenn der Unternehmer dies zu flexibel handhabt oder das Finanzamt feststellt, dass eine von der GmbH an den Gesellschafter gezahlte Vergütung zu großzügig bemessen war, wird diese als sogenannten „verdeckte Gewinnausschüttung“ angesehen und es müssen Steuern nachgezahlt werden.

Wenn Geld vom Gesellschafter über die Stammeinlage hinaus in die GmbH eingelegt werden soll, treten zwar keine unmittelbar steuerschädlichen Folgen ein, aber bevor diese Einlage steuerfrei an den Gesellschafter zurückgezahlt werden kann, müssen zunächst die ausschüttbaren Gewinne aufgebraucht worden sein. Sind noch ausschüttbare Gewinne vorhanden, sind diese also vorrangig gegenüber der Einlagenrückzahlung auszuschütten und zu versteuern. Soll der GmbH durch den Gesellschafter Geld zur Verfügung gestellt werden, bietet es sich in der Regel an, mit der GmbH einen Darlehensvertrag abzuschließen.

Insofern verbindet also die GmbH und Co. KG den Vorteil der beschränkten Haftung der GmbH mit der Flexibilität von Einlagen und Entnahmen wie bei einem Einzelunternehmen.

Eine wichtige Einschränkung gibt es allerdings: Wenn der Unternehmer als Kommanditist mehr Geld aus der KG entnimmt, als ihm aufgrund seiner Einlage und seiner Gewinnanteile zur Verfügung steht, gerät er in Höhe der sogenannten „Überentnahmen“ wieder in die persönliche Haftung mit seinem privaten Vermögen.

Beispiel ohne Überentnahme:

Geleistete Kommanditeinlage1 EUR
Kumulierte Gewinnanteile10.000 EUR
Entnahme10.000 EUR
Persönliche Haftung0 EUR

Beispiel mit Überentnahme:

Geleistete Kommanditeinlage1 EUR
Kumulierte Gewinnanteile10.000 EUR
Entnahme20.000 EUR
Persönliche Haftung10.000 EUR

Dies kann weder als Vorteil noch als Nachteil der GmbH und Co. KG bezeichnet werden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, wenn man eine GmbH und Co. KG gründet oder bereits gegründet hat.

Zusammenfassung:

  • In der GmbH und Co. KG kann der Kommanditist flexibel Einlagen erbringen und Entnahmen tätigen
  • Aufgrund von übermäßigen Entnahmen kann er jedoch – betragsmäßig begrenzt – in die persönliche Haftung geraten
  • Bei der GmbH sind flexible Entnahmen und Einlagen nicht möglich; Zahlungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter müssen durch eine vertragliche Grundlage oder einen Gesellschafterbeschluss begründet sein


 5.) Vorteile der GmbH und Co. KG bei der Unternehmensnachfolge

GmbH und Co. KG werden oft zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge gegründet. Die Situation der Unternehmensnachfolge ist sehr komplex und hängt maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Unternehmers und seiner Familie ab.

In den seltensten Fällen ist jedoch das Einzelunternehmen oder eine GbR oder OHG die geeignete Rechtsform für die Übertragung des Vermögens und der unternehmerischen Verantwortung. Insbesondere ist hier die Voraussetzung, dass es einen Übernehmer gibt, der bereit ist, die persönliche Haftung zu tragen und das Unternehmen selbst zu führen. Zudem ergeben sich Schwierigkeiten, wenn das unternehmerische Vermögen gerecht aufgeteilt werden soll.

Für viele Fälle wird eine GmbH oder eine GmbH und Co. KG die bessere Rechtsform für die Nachfolgegestaltung in einem mittelständischen Unternehmen sein. Die Nachfolgegestaltung mit einer GmbH und Co. KG hat gegenüber der Gestaltung im Rahmen einer GmbH zwei Vorteile.

Zunächst lässt sich bei der GmbH und Co. KG die Erbfolge im Rahmen des Testaments und des Gesellschaftsvertrags der KG besser aufeinander abstimmen als bei der GmbH. Bei der GmbH erwerben die Erben zunächst immer die GmbH-Anteile. Hat der Unternehmer jedoch jemand anderen oder nur einen einzigen bestimmten Erben als Nachfolger in der GmbH auserkoren, muss er die Umsetzung seines Willens in der GmbH-Satzung sicherstellen. Solche Regelungen und deren Umsetzung können Komplikationen mit sich bringen.

Bei der GmbH und Co. KG können die Anteile leichter einer bestimmten Person oder Personengruppe zugewiesen werden. Hier müssen allerdings Vorkehrungen getroffen werden, damit die GmbH-Anteile nicht in andere Hände geraten als die KG-Anteile. Denn diese Situation kann zu kaum auflösbaren Konflikten führen.

Weiterhin hat die GmbH und Co. KG den Vorteil, dass die Erben oder die Nachfolger im Rahmen einer Schenkung von Anteilen an dem Unternehmen leichter, in den Genuss von Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen. Die Begünstigung gilt für bestimmte Arten von Betriebsvermögen. Abgesehen von der Art des Vermögens, das schließlich für die konkrete Begünstigung maßgeblich ist, kommen Anteile an einer GmbH und Co. KG immer für eine Begünstigung in Betracht. Bei GmbH-Anteilen wird dagegen eine Anteilsquote von mehr als 25 % benötigt.

Schließlich wird die GmbH und Co. KG auch oft eingesetzt, wenn ein Unternehmen aufgegeben werden soll. In diesem Fall droht nämlich die Besteuerung von stillen Reserven, die im Unternehmensvermögen „gespeichert“ sind. Dies ist von besonderer Bedeutung bei Immobilien, die sich im Betriebsvermögen befinden. Bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen, fällt die Einkommensteuer auf die Wertsteigerung der Immobilie an.

Hier kann die GmbH und Co. KG die Funktion haben, ein Betriebsvermögen „bereitzustellen“, in dem die stillen Reserven der Immobilie weiterhin „gespeichert“ bleiben können. Damit kann die Steuer nicht endgültig umgangen, aber zumindest auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Wenn die GmbH und Co. KG nur diese Funktion erfüllen soll, ist es nicht erforderlich, dass sie selbst ein aktives Gewerbe betreibt. Die Qualifikation als Betriebsvermögen folgt typischerweise allein aus der Rechtsform der GmbH und Co. KG.

Schließlich können Grundstücke in bestimmten Konstellationen von einer Privatperson auf eine GmbH und Co. KG übertragen werden, ohne dass bei der Übertragung Grunderwerbsteuer anfällt

Zusammenfassung:

  • Die GmbH und Co. KG bietet flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge als die GmbH
  • Teilweise können mit der GmbH und Co. KG steuerliche Vorteile im Bereich der Einkommensteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer genutzt werden, die für eine GmbH nicht zugänglich sind

 

6.) Fazit

Wie bei vielen Entscheidungen im Geschäftsleben kann man nicht die Antwort geben, dass die GmbH und Co. KG entscheidende Vorteile hat und daher die beste Rechtsform für mittelständische Unternehmen ist.

Für viele Unternehmen bzw. Situationen im Lebenszyklus eines Unternehmens kann die GmbH und Co. KG jedoch die am besten geeignete Rechtsform sein und sollte daher zumindest in Erwägung gezogen werden, wenn ein Unternehmen gegründet wird oder eine bestimmte Größenordnung erreicht hat, in der eine Haftungsabschirmung des Privatvermögens des Unternehmers vorgenommen werden soll. Zudem sollten rechtzeitig vor einer anstehenden Unternehmensnachfolge oder der geplanten Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit Gestaltungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen werden, mit denen sich die gesteckten Ziele am besten verwirklichen lassen.

Zudem muss abgewogen werden, ob die angestrebten Vorteile auch eventuelle Nachteile aufwiegen. Zum Beispiel sollte in die Überlegungen einbezogen werden, dass bei der GmbH und Co. KG ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand dadurch anfällt, dass es zwei Gesellschaften (die GmbH und die KG) gibt, die jeweils einen Jahresabschluss aufstellen und Steuererklärungen abgeben müssen.

Wenn Sie solche Gestaltungsüberlegungen anstellen möchten, unterstütze ich Sie gerne dabei. Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) kann ich Ihnen bei Ihren rechtlichen Fragen helfen und die steuerliche Gestaltung begleiten. Über mein Honorar werde ich Sie grundsätzlich im Vorfeld einer ersten Beratung informieren.

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Foto(s): HSP Steuer in Mecklenburg GmbH

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