Gold-ETCs verlieren womöglich bald die Steuerfreiheit

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Viele Anleger, die ihr Portfolio in der Corona-Krise zugunsten von Edelmetallen umschichten und auch jene, die bereits seit Jahren auf diese setzen, trifft die Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 überraschend.

Sogenannte Exchange Traded Commodities (ETCs) bilden die Wertentwicklung eines zugrundeliegenden Rohstoffs nach und können wie andere Wertpapiere gehandelt werden. Vorteile ergeben sich daraus, dass Anleger vor allem in Krisenzeiten flexibel den Anteil an Edelmetallen und anderen Rohstoffen im Depot anpassen können, ohne dabei physisch in den Besitz dieser zu kommen und selbst Terminkontrakte abschließen zu müssen. Zudem gestaltet sich die Preisbildung ähnlich eines börsennotierten Indexfonds (ETFs) äußerst transparent und es wird ein hohes Maß an Liquiditätswirksamkeit geboten.

Insbesondere bei ETCs auf Gold, wie Xetra-Gold oder EUWAX Gold II, können die mannigfaltigen Vorteile des Erwerbs von physischem Gold genossen werden, ohne auf die Einfachheit des Handels mit Wertpapieren zu verzichten. So entfallen Diebstahlrisiko, die Marge der Goldhändler und die laufenden Kosten für die Lagerung im Tresor oder Bankschließfach.

Rechtlich handelt es sich dabei um ein handelbares Wertpapier in der Form einer unbefristeten Inhaberschuldverschreibung auf die Lieferung von Gold. Bei Xetra-Gold, welches Ende des Jahres 2007 von der Deutschen Bank Commodities GmbH auf den Markt gebracht wurde, gewährt jede Teilschuldverschreibung den Anspruch auf ein Gramm Gold, welcher jederzeit gegenüber der depotführenden Bank geltend gemacht werden kann. Gewinne werden in der Regel erzielt, wenn im Wert gestiegene Inhaberschuldverschreibungen verkauft werden oder der Anspruch auf Gold geltend gemacht und eine bis dahin entstandene Wertsteigerung realisiert wird.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich, anders als bei Kursgewinnen aus bspw. Aktienfonds, weder bei „Buchwertgewinnen“ der Geltendmachung des Anspruchs auf Lieferung des Goldes, noch beim Verkauf der verbrieften Schuldverschreibungen oder des Goldes um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG. Lediglich im Falle eines tatsächlich realisierten Gewinns durch den Verkauf der ETCs oder des eingelösten Goldes, handelt es sich innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten um ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wurden die ETCs mindestens ein Jahr gehalten, bleibt die Veräußerung analog zum physischen Gold vollkommen steuerfrei (BFH, Urteil v. 12.05.2015 – VIII R 35/14; BFH, Urteil v. 12.05.2015 – VIII R 4/15; BFH, Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17).

Wirft man einen Blick in den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.07.2020, findet sich dort eine Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG, über die schon bald entschieden wird.

Ab dem 01.01.2021 sollen unter den Tatbestand der Norm auch Forderungen fallen, die auf die Lieferung einer Sachleistung (bspw. Edelmetalle) gerichtet sind. Grund hierfür ist, dass entsprechende Erträge nicht weiterhin unbeachtet bleiben sollen. Segnen Bundestag und Bundesrat den Referentenentwurf im Herbst ab, werden zuvor genannte Erträge zukünftig der Abgeltungsteuer unterworfen. Zusammen mit Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ergibt sich eine maximale Steuerlast von knapp 28%. Die Folgen fallen zwar durchaus positiv für die Spekulation innerhalb eines Jahres bei einem entsprechend höheren Einkommensteuersatz aus, stellen aber vor allem Anleger schlechter, die Inhaberschuldverschreibungen länger als ein Jahr halten.

Unser Rechtstipp: Anleger, die entsprechende Gold-Papiere schon über ein Jahr halten, sollten diese vor dem 31.12.2020 verkaufen und bisher entstandene Gewinne steuerfrei realisieren. Optional kann dann wieder eingestiegen oder komplett auf physisches Gold gesetzt werden. Ist die Spekulationsfrist noch nicht überschritten, sollte dennoch der Anspruch auf Auslieferung des Goldes gegenüber der Emittentin geltend gemacht werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen in diesem Zusammenhang oder im Steuerrecht haben, beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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