Google-Bewertung ohne Kommentar kann u.U. gelöscht werden | Äußerungsrecht

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Längere Zeit war es fraglich, ob von Google die Löschung einer negativen Bewertung verlangt werden kann, wenn diese nur eine Bewertung mit (einem) Stern, nicht jedoch einen Kommentar enthält. Mehrere Gerichte haben sich in den vergangen zwei Jahren für einen solchen Anspruch ausgesprochen.  

Mit Urteil vom 16.6.2018 entschied das Landgericht Lübeck (Az. I O 59/17) zugunsten eines Arztes und verurteilte Google als sogenannte mittelbare Störerin. Der Kläger, ein niedergelassener Kieferorthopäde, hatte bei Google eine kommentarlose 1-Sterne-Bewertung erhalten. Die Bewertung erfolgte anonym. Der Kläger ging daher davon aus, dass die Bewertung nicht von einem Patienten stammte. Der Arzt sah in der Bewertung einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und eine geschäftsschädigende Wirkung und verlangte von Google die Löschung. Google hielt die Bewertung für eine schlichte Meinungsäußerung, welche von dem Kläger hinzunehmen sei.

Dies sah das Landgericht anders. Zwar hielt das Gericht die Bewertung auch für eine Meinungsäußerung. Jedoch sei diese unzulässig und müsse nicht hingenommen werden. Denn eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es werde nämlich ein - worauf auch immer bezogenes - Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Betroffenen, hier den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis, negativ erscheinen zu lassen.

Auch das Landgericht Köln entschied kürzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20) gegen Google. In diesem Fall wandte sich ein Pharma-Unternehmen ebenfalls gegen eine kommentarlose 1-Sterne-Bewertung auf Google. Das Unternehmen ging davon aus, dass der Bewertung keine reale Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde lag und verlangte von Google die Löschung. Google kam der Aufforderung nicht nach. Das Landgericht Köln entschied im Eilverfahren zugunsten des Pharma-Unternehmens. Google hätte ihrer Prüfpflicht nachkommen und darlegen und beweisen müssen, dass der Bewertung ein realer Kontakt zugrunde lag. Dies sei nicht geschehen.

Negative Bewertungen können für Unternehmen unangenehm und schädigend sein. Es gibt abereine Reihe von Voraussetzungen, die auch -grundsätzlich zulässige- negative Bewertungen erfüllen müssen. Schlecht bewertete Unternehmen müssen sich auch hier nicht alles gefallen lassen.

Haben Sie eine schlechte Bewertung im Internet erhalten?

Im Falle einer schlechten Bewertung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, die Löschung zu verlangen. Lassen Sie die Bewertung daher von einem erfahrenen Anwalt prüfen. Ich selbst bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Äußerungsrechtes. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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