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Google-Bewertung: Verleumdung? Üble Nachrede?

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Verleumdung und üble Nachrede in Google-Rezensionen sind strafbare Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen und juristisch verfolgt werden können. § 187 StGB definiert Verleumdung als die Verbreitung unwahrer Tatsachen über eine Person, die deren Ansehen schaden kann, während § 186 StGB üble Nachrede als die Verbreitung nicht erweislich wahrer, herabwürdigender Tatsachen beschreibt. Beide Delikte können zur Strafanzeige gebracht werden, doch oft ist die Ermittlung des Täters schwierig. Direktes juristisches Vorgehen bei Google zur Löschung der Bewertung ist effektiv, da Google ab Kenntnisnahme für die Inhalte haftet. Meinungsäußerungen, die nicht auf unwahren Tatsachen beruhen, sind hiervon allerdings ausgenommen. Um gegen schadensbringende Bewertungen vorzugehen, sollte zunächst der Verfasser kontaktiert und zur Entfernung aufgefordert werden. Scheitert dies, kann Google unter Angabe von Gründen zur Löschung der Bewertung aufgefordert werden. Sollte auch dies erfolglos bleiben, unterstützt die Kanzlei mit juristischen Maßnahmen, um die Löschung durchzusetzen oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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Wenn Sie in einer Google-Rezension eine Verleumdung oder üble Nachrede festgestellt haben, sollten Sie die Bewertung löschen lassen. Diese strafrechtlich relevanten Aussagen gehören nicht in die Öffentlichkeit.

Niemand muss sich Verleumdung oder üble Nachrede gefallen lassen. Es lässt sich juristisch effektiv dagegen vorgehen.

Meine Kanzlei kann Sie dabei unterstützen, gegen rechtswidrige Einträge bei Google aktiv zu werden. Sie können mir Ihren Rechtsfall unverbindlich schildern und ich melde mich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück.


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Verleumdung ist strafbar – auch in Google-Rezension!

Verleumdung ist ein Straftatbestand mit klar formulierten Voraussetzungen. Diese lassen sich in § 187 StGB nachlesen:

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (...) bestraft.“

Um eine Verleumdung in einer Google-Bewertung feststellen zu können, muss die bewertende Person also entgegen besseres Wissen über eine Person unwahre Tatsachen behaupten, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen. 

Es geht also um Lügen, die eine negative Auswirkung auf den Ruf einer natürlichen Person haben können und die vom Täter wissentlich als Lügen verbreitet werden. Bloße Meinungsäußerungen sind von der Verleumdung nicht umfasst.

In einer Google-Rezension kann sich dies konkret dadurch zeigen, dass jemand über Sie eine falsche Tatsache behauptet, die Ihr Ansehen stark beeinträchtigen kann.

Beispiel: 

Jemand schreibt in einem Google-Eintrag, dass Sie Mitarbeiterinnen aufdringlich belästigen. Wenn dies nicht wahr ist und die bewertende Person dies auch weiß, hat die bewertende Person Sie verleumdet.


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Üble Nachrede ist ebenso strafbar – nicht erlaubt als Eintrag bei Google!

Üble Nachrede ist nicht das Gleiche wie Verleumdung, doch ebenso strafbar und als Google Bewertung unzulässig. Die genauen Voraussetzungen lassen sich in § 186 StGB einsehen:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (...) bestraft.“

Der Straftatbestand der üblen Nachrede ähnelt dem der Verleumdung auf den ersten Blick. Und tatsächlich sind die Straftatbestände auch ähnlich gestaltet. 

Bei der üblen Nachrede geht es jedoch primär nicht darum, ob die aussagende Person wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet. Es reicht, dass die aussagende Person eine Tatsache behauptet, die die betroffene Person herabzuwürdigen droht, und diese Tatsache schlicht und ergreifend nicht wahr ist.

In einer Google-Rezension ist üble Nachrede also erfüllt, wenn jemand über Sie „böse Tatsachen“ behauptet, die nicht stimmen. Es geht auch hier nicht um eine Meinungsäußerung in dem Google-Eintrag.

Beispiel: Jemand schreibt in einer Google-Bewertung, dass Sie Mitarbeiterinnen aufdringlich belästigen. Die bewertende Person geht davon aus, dass das stimmt. Wenn es jedoch tatsächlich nicht so ist, kann hierin üble Nachrede erblickt werden.

Wie gegen strafrechtlich relevante Bewertungen bei Google vorgehen?

Ganz gleich, ob Sie auf Google verleumdet oder Ihnen übel nachgeredet worden ist. Beides sind strafrechtlich relevante Aussagen und können zur Strafanzeige gebracht werden.

Die Täter agieren bei Google oft anonym, sodass die bewertende Person erst ermittelt werden müsste. Bei der Staatsanwaltschaft lässt sich eine Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Oft führt dies aber nicht zum gewünschten Ergebnis.

Sprachprofiler können mitunter dazu beitragen, Täter aufzudecken. Dies sollte jedoch nur in extremen Fällen angedacht werden.

Am einfachsten ist es, die Bewertung direkt bei Google juristisch anzugreifen. Denn Google haftet ab Kenntnisnahme für strafrechtlich relevante Rezensionen. Sobald Ihr Rechtsanwalt Google daher juristisch fundiert auf die Rechtsverletzung aufmerksam macht, muss Google handeln.

Meine Erfahrung zeigt, dass Google bei Verleumdung und übler Nachrede sowie bei sonstigen Straftaten sehr zügig den in Frage stehenden Eintrag löscht. Eine strafbare Google-Bewertung kann daher durch einen spezialisierten Rechtsanwalt schnell gelöscht werden.

Wie Sie eine Google-Bewertung wegen Verleumdung oder Üble Nachrede löschen lassen können

Google-Bewertungen sind für viele Unternehmen ein wichtiger Faktor, um potenzielle Kunden zu gewinnen und ihr Image zu pflegen. Doch was tun, wenn eine negative Bewertung nicht der Wahrheit entspricht oder sogar den Ruf des Unternehmens schädigt? 

Verleumdung und Üble Nachrede sind strafbare Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Unternehmens verletzen. Dabei wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, die objektiv überprüfbar ist, zum Beispiel "Das Restaurant hat verdorbene Lebensmittel verkauft". Eine Meinungsäußerung ist eine subjektive Bewertung, die auf persönlichen Eindrücken beruht, zum Beispiel "Das Essen hat mir nicht geschmeckt". 

Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Eine Tatsachenbehauptung ist verleumderisch, wenn sie unwahr ist und den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabsetzt. Eine Meinungsäußerung ist übel nachredend, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet und den Betroffenen beleidigt oder diffamiert. In beiden Fällen kann der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und/oder Geldentschädigung geltend machen.

Kontakt mit Google

Um eine Google-Bewertung wegen Verleumdung oder Üble Nachrede löschen zu lassen, müssen Sie zunächst den Verfasser der Bewertung kontaktieren und ihn auffordern, die Bewertung zu entfernen oder zu ändern. Wenn Sie den Verfasser nicht kennen oder er sich weigert, können Sie sich an Google wenden und die Bewertung melden. Dazu müssen Sie sich in Ihrem Google-Konto anmelden und die betreffende Bewertung aufrufen. Klicken Sie auf die drei Punkte neben der Bewertung und wählen Sie "Unangemessen melden". Geben Sie dann den Grund für Ihre Meldung an und folgen Sie den weiteren Anweisungen.

Google prüft dann Ihre Meldung und entscheidet, ob die Bewertung gegen die Richtlinien für Google-Bewertungen verstößt. Wenn dies der Fall ist, wird die Bewertung gelöscht oder geändert. Dies kann jedoch einige Tage oder Wochen dauern. 

Wenn Google Ihre Meldung ablehnt oder nicht reagiert, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden und rechtliche Schritte einleiten. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung oder eine Klage gegen den Verfasser der Bewertung zu erwirken.

Foto(s): Feil

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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