Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB - BGH IV ZR 174/20

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB darstellen.

In dem vorliegenden Fall (IV ZR 174/20) machte der Kläger einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil geltend, da die Erblasserin in ihrem Testament eine zwanzigjährige Grabpflege angeordnet hatte.

Das Berufungsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen seien und den Pflichtteilanspruch des Klägers vollständig erfüllten.

Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied, dass die Kosten für die Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen seien.

Gemäß § 1968 BGB trage der Erbe die Kosten der Beerdigung, jedoch seien damit nur die Kosten des Bestattungsaktes selbst gemeint, nicht aber die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals.

Auch die Möglichkeit, Grabpflegekosten erbschaftsteuerlich abzusetzen, ändere nichts an der fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege.

Des Weiteren sei die Anordnung im Testament der Erblasserin als Auflage zu betrachten, die eine Nachlassverbindlichkeit begründe.

Auflagen seien zwar Nachlassverbindlichkeiten, jedoch könnten sie den Pflichtteilsanspruch nicht kürzen.

Gemäß § 1991 Abs. 4 BGB habe der Pflichtteilsanspruch Vorrang vor Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen.

Daher könnten die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

Die genaue Höhe des Anspruchs des Klägers müsse noch weiter geprüft werden, da die Beklagten hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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