Grad der Behinderung (GdB)

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Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Bei dem Grad der Behinderung (GdB) handelt es sich um die Maßeinheit eben dieser Beeinträchtigung. Der GdB steht für den Grad der Beeinträchtigung durch die Behinderung.

Der GdB kann zwischen 20 und 100 variieren und wird in Zehnerschritten gestaffelt.

Der GdB wird nur auf Antrag durch ärztliche Gutachter bemessen. Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind seit dem 01.01.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze („Versorgungsmedizin-Verordnung“).

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Es werden hier allerdings nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen addiert, entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken.

Als „schwerbehindert“ gelten alle Personen mit einem GdB von mindestens 50. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen diesen Personen gleichgestellt werden.

Ein (bundeseinheitlicher) Schwerbehindertenausweis wird in der Regel vom zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt. Er dient dazu, die Schwerbehinderung gegenüber Sozialleistungsträgern, Behörden und Arbeitgebern nachzuweisen.

Ob ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden soll, muss im Hinblick auf die persönliche, gesundheitliche sowie berufliche Situation überlegt werden.

Sogenannte gesundheitliche Merkzeichen werden zusätzlich im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Mit diesen Merkzeichen können dann bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch genommen werden.


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