Greensill Bank: Muss die Einlagensicherung zahlen? Anwaltsinfo!

  • 2 Minuten Lesezeit

Während im Fall der insolventen Greensill Bank inzwischen schon ca. 20.500 Einleger/Sparer nach Angaben des Privatbankenverbandes bereits entschädigt werden und schon eine Entschädigungssumme von ca. 2,7 Mrd. Euro erhalten hatten, wie der Bundesverband deutscher Banken (BdB) mitteilte, sieht die Situation für diverse Kommunen und institutionelle Anleger, die teilweise ebenfalls Briefe des Einlagensicherungsfonds erhalten haben, anders aus, denn sie haben oftmals kein Geld zurück erhalten.

Diese Kommunen und institutionellen Anleger sollten daher,  worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg mitteilt, immer im Einzelfall prüfen lassen, ob ihre Anlagen/Einlagen wirklich gem. § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) zu den "nicht entschädigungsfähigen Einlagen" gehören oder nicht doch Ausnahmen vorliegen könnten, wonach doch eine Entschädigung vorgenommen werden müsste.

Z.B. werden nicht nach § 5 Einlagensicherungsgesetz entschädigt Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (§ 6 Nr. 4 EinSiG),  Einlagen diverser Wertpapierfirmen (§ 6 Nr. 5 EinSiG), Einlagen von Pension-s und Rentenfonds (§ 6 Nr. 9 EinSiG) sowie weiterer Stellen und Unternehmen.

Zu prüfen ist auch immer im jeweiligen Einzelfall, ob nicht das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) zu berücksichtigen ist. Hiernach hat die Entschädigungseinrichtung gem. § 5 Abs. 4 AnlEntG die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles zu unterrichten., der Entschädigungsanspruch ist dann gem. § 5 Abs. 5 AnlEntG schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden.

Betroffene institutionelle Anleger, genauso wie Privatanleger, die noch nicht entschädigt worden sein sollten, sollten daher nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten "immer neben der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer, BaFin, Anlageberater, etc. auch intensiv juristisch überprüfen lassen, ob sie nicht doch bereits einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Entschädigungseinrichtung haben". 


Betroffene Anleger der Greensill Bank Privatanleger genauso wie z.B. Kommunen und institutionelle Anleger, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema