Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

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Der Vollkaskoversicherer kann berechtigt sein, seine Leistung auf null zu kürzen, wenn der Versicherungsfall (= der Verkehrsunfallschaden) alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Eine alkoholbedingt grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls ist regelmäßig bei der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille) anzunehmen (vgl. BGH, r+s 2011, 1037). Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille) bedarf es zur Leistungskürzung weiterer Umstände, die die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen (vgl. BGH, r+s 2002, 494). Diese können insbesondere daraus folgen, dass der Versicherungsnehmer ohne erkennbaren äußeren Anlass und insbesondere ohne Fremdbeteiligung von der Straße abkommt.

So urteilte jüngst auch das Landgericht Kaiserslautern in seinem Urteil vom 07.02.2014, Az. 3 O 323/13.

Es wies die Klage, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aus seiner Vollkaskoversicherung begehrte, ab. Er hatte einen Verkehrsunfall bei geradem Fahrbahnverlauf erlitten. Unabhängig von einer verkehrsbedingten Ursache war er in den Gegenverkehr geraten, wo es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kam. Etwa dreieinhalb Stunden nach dem Unfall wurde bei dem Versicherungsnehmer eine Blutalkoholkonzentration von 0,76 Promille festgestellt.

Das Landgericht führte zur Begründung seines Urteils aus, dass der Kläger den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht hat, weil er im Unfallzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig war. Mithilfe eines Sachverständigen hatte das Gericht eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von 1,27 Promille ermittelt. Selbst wenn zugunsten des Klägers zum Unfallzeitpunkt lediglich von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden würde, bliebe es bei dem Ergebnis. Denn es liegen weitere Umstände vor, die die Alkoholbedingtheit des Unfalls belegen. Hier stellte das Gericht auf die gerade verlaufende Fahrbahn und auf den Umstand ab, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einer verkehrsbedingten Ursache in den Gegenverkehr geriet.

Rechtsanwalt Sönke Brandt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Strafrecht


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