Grober Behandlungsfehler führt zur Umkehr der Beweislast, § 630 h Abs. 5 BGB

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Im Arzthaftungsprozess liegt die Beweislast für die Pflichtverletzung, also den Behandlungsfehler sowie für den Umstand, dass dieser kausal für den Schaden geworden ist grundsätzlich beim Patienten als Anspruchsteller.

Es ergeben sich jedoch naturgemäß gewisse Beweisschwierigkeiten aufgrund des überlegenen medizinischen Fachwissens der Behandlerseite. Um dem Gebot der Waffengleichheit im Arzthaftungsprozess Rechnung zu tragen, gibt es u.a. die Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.

In § 630 h V BGB heißt es: „Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war“.

Gelingt es dem Patienten also, einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen, wird der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden vermutet. Es liegt dann an dem Arzt, seinerseits zu beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

Wann liegt nun ein solcher grober Behandlungsfehler vor? Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, BGH Urt. v. 25. 10. 2011 − VI ZR 139/10.

Damit es zur Beweislastumkehr kommt, muss der grobe Fehler weiter auch geeignet sein, den geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Dies ist beispielsweise zu verneinen, wenn der Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist, was jedoch vom Arzt zu beweisen ist.


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