Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

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Sozialrechtliches Existenzminimum für Kinder - Bekämpfung der Kinderarmut

Ein Beitrag zur Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2009 in Sachen "Hartz IV" , § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II , 24a, 74 SGB II, - BVerfG 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 - , - 1 BvL 4/09

Hauptprobleme der falschen Berechnung der Regelleistung für die Kindersätze sind:

Die allgemeine gesetzliche Grundlage für den Hartz-IV-Regelsatz ist die so genannte Einkommens- und Verbraucherstatistik. Sie wird alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt ermittelt. 2008 wurde eine Stichprobe erhoben; sie ist aber noch nicht ausgewertet. Die Hartz-IV-Regelsätze basieren auf der letzten Stichprobe von 2003.

Kinder-Regelsätze werden nicht nach dem wirklichen Bedarf von Kindern in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. In der Praxis gilt: Kinder unter sechs Jahren erhalten 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen (also 215 statt 359 Euro im Monat), 6- bis 13-Jährige bekommen 70 Prozent (251 Euro) und über 14-Jährige 80 Prozent (287 Euro).

Bezugsrahmen: Die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder orientieren sich nicht an den Ausgaben von Familien, sondern an dem, was ein Ein-Personen-Haushalt pro Monat verbraucht. In den unteren Einkommensgruppen sind das vor allem Haushalte von Alten und Studenten. Diese können jedoch ihre Winterschuhe mindestens zwei Winter tragen und kaufen auch kein Spielzeug. Sie haben auch kein Problem mit den Kosten der Nachhilfeunterricht, der Klassenfahrt oder kindesspezifischen Ausgaben.

Anpassung: Die Regelsätze werden alle fünf Jahre gemäß der neuesten Einkommens- und Verbraucherstatistik angepasst. Dazwischen steigen sie jährlich - gekoppelt an die Rentenentwicklung. Da es in den vergangenen Jahren für Rentner Null-Runden gab, hatten auch die Hilfeempfänger das Nachsehen.

Die Regelleistung für Kinder beträgt gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 v. H. und danach 80 v.H. der für Erwachsene geltenden Regelleistung. Im Vergleich zum vorherigen Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, die drei abgestufte Altersgruppen kannte, erbrachte dies für die über 14-Jährigen eine deutliche Absenkung des Satzes - insgesamt also eine Einsparung zu Lasten der Kinder.

Kinder sind systematisch im SGB II fehl am Platz. Kinder können ebenso wenig wie die nichterwerbsfähigen Sozialhilfebezieher ihren Leistungsbezug durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beenden.

Für die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Leistungsgewährung, die im Einzelfall eine großzügigere, den individuellen Bedarf berücksichtigende Förderung erlaubt, erforderlich.

Eine solche Regelung hätte ihren genuinen Ort im Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Im August 2009 lebten über 2,2 Millionen Kinder in Haushalten, die Sozialleistungen

beziehen, also arm sind.

Kinder sind arm, weil ihre Eltern arm sind und keine weitere Unterstützung haben. Diese Eltern sind arbeitslos, beziehen einen Niedriglohn aus einem oder zwei Beschäftigungsverhältnissen, oder Arbeitslosengeld II und sind oft ver- oder überschuldet. Insbesondere betroffen sind Migranten, Alleinerziehende oder Kinder mit zwei und mehr Geschwistern. Arme Kinder in Deutschland leiden an materieller Entbehrung, sind gesundheitlich beeinträchtigt und haben geringere Bildungschancen, soziale und kulturelle Teilhabe bleiben ihnen verwehrt.

Dass es in der reichen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland arme Kinder gibt und ihre Zahl beängstigend zunimmt, ist bedenklich. Viele Gesetze haben Armut und Reichtum gefördert, also die Spaltung vertieft. Das Kindergeld erreicht gerade 50% des sozio-kulturellen Existenzminimums eines Kindes. Es ist daher ein offenes Geheimnis,  dass die an sie gerichteten Sozialleistungen zu niedrig bemessen sind. 

Das sozialrechtliche Existenzminimum von Kindern ist eine der wichtigsten Fragen in Bezug auf Kinderarmut und beeinflusst die Lebensbedingungen für alle Kinder in der Bundesrepublik Deutschland. Im Steuerrecht wird somit die Grenze bestimmt, ab der der Staat in das Einkommen der Eltern eingreifen darf, im Unterhaltsrecht hat es Einfluss auf die Höhe des Mindestunterhaltes, den der Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, an Barunterhalt zahlen muss.

Das BVerfG leitet aus dem staatlichen Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die Verpflichtung des deutschen Staates ab, für die Existenzsicherung des Kindes Sorge zu tragen, wenn Eltern die Existenz des Kindes finanziell nicht sicherstellen könnten.

Es ist fraglich, warum nimmt der Staat es hin, dass zumindest diejenigen Kinder, die längere Zeit mit ihren Eltern im Grundsicherungsbezug ausharren müssen, Schäden an Körper, Seele und Geist erleiden und mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig zu jenen 20 % eines jeden Jahrgangs gehören, die die Schulen mit so schlechten Kenntnissen verlassen, dass sie vermutlich nicht auf Dauer einer normalen Beschäftigung nachgehen werden. Dies ist nicht nur eine Katastrophe für die betroffenen Kinder, sondern angesichts der niedrigen Geburtenrate in der Bundesrepublik Deutschland praktisch selbstmörderisch für die Zukunft unserer Gesellschaft.

Grundsätzlich wird von den Fachleuten festgestellt, dass es seit den 1990er Jahren aus mindestens zwei Gründen zu einem enormen Druck gekommen ist, die Regelsätze der Sozialhilfe möglichst niedrig zu halten:

Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht 1990 festgestellt, dass der Staat das Existenzminimum seiner Bürger nicht besteuern darf. Ebenso wie der Staat verpflichtet sei, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein [ ... ] des erwachsenen Alleinstehenden läuft in der Abteilung Bildungswesen vollständig ins Leere, weil dieser Posten als nicht regelsatzrelevant gilt. Für den volljährigen Arbeitssuchenden wird unterstellt, dass er das staatliche Schulsystem bereits durchlaufen hat und nun zur weiteren beruflichen Qualifizierung von den Maßnahmen des SGB II profitieren kann. Beides trifft auf Kinder nicht zu.

Die Untersuchungen anhand des tatsächlichen Ausgabenverhaltens einkommensschwacher Haushalte zeigen, dass die Regelsätze für Kinder nicht nur zu niedrig sind, sondern dass insbesondere der Verzicht auf die Gruppe der 7- bis 14-Jährigen bei diesen Kindern zu einer eklatanten Unterversorgung geführt hat. Für Familien mit einem Kind in dieser Altersgruppe beträgt der Abstand der Regelleistung zu den tatsächlichen Durchschnittsausgaben der unteren 20% der Haushalte immerhin mehr als 100 Euro im Monat.

Es ist erstaunlich, dass die Bundesregierung annimmt, dass hier 13-Jährige einen identischen Bedarf haben wie Säuglinge.

Die Pauschalierung begegnet im Fall von Kindern verfassungsrechtlichen Bedenken. Pauschalierung bedeutet, dass die Regelsätze der Sozialhilfe um 16% erhöht wurden, dafür aber bis auf sehr wenige Ausnahmen keine einmaligen Leistungen mehr gewährt werden.

Die Hilfeempfänger müssen nach den Sozialregeln im Jahre 2009 mit dem sehr geringen Geld auskommen, es besteht für die Bedürftigsten in der Gesellschaft eine zusätzliche Ansparpflicht, um die in größeren Abständen anfallenden Ausgaben zu decken, sei es die Winterkleidung, das Kinderfahrrad, die Waschmaschine etc.

Tatsächlich gibt es keine Sonderbedarfe im SGB II und es fehlt eine Öffnungsklausel wie in § 28 I SGB XII, wonach es möglich ist, den individuellen Bedarf im Einzelfall „abweichend festzulegen". Die Pauschalierung und die fehlende Öffnungsklausel im Fall eines abweichenden Sonderbedarfes von Kindern stellt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da Kinder allein aufgrund ihres Alters schlechter behandelt werden als Erwachsene bei im Übrigen vergleichbaren, weil gleichermaßen hilfebedürftigen Gruppen des SGB XII.

Um den Bedarf von Kindern realitätsgerecht zu ermitteln, ist es notwendig, die typischen kindespezifischen Ausgaben anhand der Einkommens- und Verbrauchsstatistik in den drei Altersstufungen zu ermitteln, wenn man ernsthaft die Kinderarmut in der Bundesrepublik Deutschland bekämpfen möchte.

Die Ursache der Kindesarmut ist gesetzlich zu beseitigen, insbesondere, der nicht gedeckte Bildungsbedarf, der falsche Bezug auf die Gruppe der Ein-Personen-Haushalte, die willkürliche Festlegung eines prozentualen Anteils an den Regelsätzen der Erwachsenen.

Es ist an der Zeit, nicht nur die Symptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen zu beseitigen, denn das schlimmste Unrecht ist jenes, das im Namen des Rechts getan wird.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy

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