Grundsatzentscheidung des BGH – Kein Verbraucherbauvertrag bei Bauvertrag über ein einzelnes Gewerk

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In den letzten fünf Jahren wurde darüber gestritten, wann ein Verbraucherbauvertrag nach §650i BGB vorliegt (in Abgrenzung zum Bauvertrag nach § 650a BGB) und wann nicht. Argumentativ wurde der Anwendungsbereich unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes oft sehr weit aufgefasst.

Mit Urteil vom 16. März 2023 (BGH, Urt. v. 16. März 2023 - VII ZR 94/22) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass es für einen Verbrauchbauvertrag nicht ausreicht, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift des § 650i BGB in entscheidender Weise von dem Bauvertrag nach § 650a BGB. Hier sind Teilbauleistungen bereits dem Wortlaut nach ausreichend.

Der Bundesgerichtshof stützt sich in seiner Begründung auch auf die Entstehungsgeschichte der Paragrafen:

Danach ist der Gesetzgeber bei der an das Recht der Europäischen Union anknüpfenden Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit von der in anderen Vorschriften, insbesondere der in § 650a BGB gewählten Terminologie abgewichen, sondern hat bewusst die eigenständige klare Formulierung gewählt, nach der sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet haben muss. 

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, hat das keine Umsetzung im Gesetz gefunden.“


Die Grundsatzentscheidung sorgt für mehr Rechtsklarheit. Welche weiteren Auswirkungen dies beispielsweise für eine Bauhandwerkersicherheit hat, hatten wir bereits in unserem Beitrag vom 02. Februar 2023 berichtet.


Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 17. März 2023

Foto(s): Dennis Wiegard


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