Guter Rat spart manchmal Steuern

  • 2 Minuten Lesezeit

Das BAG hat in einem Fall entschieden, bei dem es darum ging, dass nach Auffassung des Klägers die Abfindung zum falschen Zeitpunkt gezahlt wurde (8 AZR 757/14) und ihm dadurch ein Steuerschaden entstanden sei.

Der Fall stellt sich folgendermaßen dar:

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Im Kündigungsschutzprozess einigte man sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 und eine Abfindung von 47.500 €, die im Januar 2012 überwiesen werden sollte. Der Arbeitgeber überwies aber mit dem letzten Gehalt auch die Abfindung. Nun behauptete der Arbeitnehmer, dass ihm ein Steuerschaden von 4600 € und Steuerberaterkosten in Höhe von 570 € entstanden seien. Das nur, so der Mitarbeiter, weil der Arbeitgeber sich nicht an die Vereinbarung im Vergleich gehalten habe. Durch die Formulierung im Vergleich, dass die Abfindung in dem auf die Beendigung folgenden Monat gezahlt werden solle, habe der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darauf ankomme, dass die Abfindung erst im Januar 2012 gezahlt werde, um steuerlich besser dazustehen.

Der Arbeitgeber machte geltend, dass es sich bei der Abrede im Vergleich um eine Fälligkeitsregelung und nicht um einen festgeschriebenen Zahlungstermin gehandelt habe, die auf Wunsch des Arbeitgebers eingefügt wurde, um keinesfalls in Zahlungsverzug zu kommen. Er hätte im Januar zahlen können – musste aber nicht.

Das sahen alle 3 gerichtlichen Instanzen ähnlich und der Kläger unterlag dreimal.

Das BAG berief sich bei seiner Entscheidung auf § 271 Abs. 2 BGB in dem es heißt:

„Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“

Somit durfte der Arbeitgeber die Abfindung bereits vor dem Fälligkeitsdatum auszahlen. Weiterhin stellte das BAG fest, dass aus dem Vergleich nicht hervorging, dass die Zahlung „spätestens“, „erst“ oder „frühestens“ zu einem bestimmten Zeitpunkt geleistet werden sollte. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass er in der Vergleichsverhandlung deutlich hervorgehoben hat, dass die Zahlung erst im Januar 2012 hätte erfolgen sollen. Das konnte er nicht. Also gab es für das BAG auch keinen Grund, den Zahlungstermin als fix anzusehen. Normal an Fälligkeitsregelungen ist nun mal, dass der Schuldner auch früher zahlen darf.

Als Schlussfolgerung aus diesem Fall gilt: Arbeitnehmer sollten sich vor Abschluss einer Abfindungsregelung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und einem Steuerberater zusammensetzen. Das ist besonders ratsam, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses auf das Jahresende fällt.

Wichtig ist, dass alle Vereinbarungen ausdrücklich im Vergleich geregelt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema