Haben Sie Ihren Partner abgesichert?

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Gerade in jungen Jahren ist der Gedanke an den Todesfall weit entfernt. Umso tragischer ist es, wenn dieser in frühen Jahren eintritt. Besondere Probleme gibt es, wenn Ehepaare noch keine Kinder haben oder aber Paare unverheiratet zusammenleben, wie folgender Fall zeigt:

Lena und Max sind seit zwei Jahren verheiratet. Während es mit Lenas Eltern keine Probleme gibt, ist Lena nicht die „Wunschschwiegertochter“ der Eltern von Max. Max hat in die Ehe ein Eigenheim mitgebracht, in dem beide Ehepartner wohnen. Kinder sind aus der Ehe noch nicht hervorgegangen. Das Vermögen der Eheleute besteht aus dem obengenannten Einfamilienhaus, das im Alleineigentum von Max steht. Bei einem Verkehrsunfall verstirbt Max. Ein Testament ist nicht vorhanden. Nun fordern Max‘ Eltern einen Anteil am Einfamilienhaus.

Ohne Kinder erben die Eltern mit. Ohne Trauschein kein gesetzliches Erbrecht des Partners.

Grundsätzlich beerbt, soweit keine Kinder vorhanden sind, der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten. Allerdings regelt das Gesetz, dass 1/4 der Erbschaft den Eltern des verstorbenen Ehegatten zusteht.

Lena ist also gemeinsam mit ihren Schwiegereltern gesetzliche Erbin von Max geworden. Die Schwiegereltern und Lena bilden eine Erbengemeinschaft, die über den Nachlass – und damit auch über das Haus – nur gemeinsam verfügen kann, solange die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist. Um über den Nachlass alleine verfügen zu können, müsste Lena somit ihre Schwiegereltern auszahlen. Sollte eine Einigung mit den Schwiegereltern nicht möglich sein, bliebe zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Hauses nur die Teilungsversteigerung, was unweigerlich für Lena zum Verlust des Hauses führen würde. Zum schmerzlichen Verlust des Ehepartners käme somit noch der Verlust des gemeinsamen Heimes.

Noch schlimmer wäre die Situation, wenn Lena und Max nicht verheiratet gewesen wären. Dann wäre Lena überhaupt nicht Erbin geworden, sondern alleinige Erben wären die Eltern von Max geworden. Lena wäre gänzlich leer ausgegangen.

Denken Sie an Ihren Partner. Machen Sie ein Testament

Gegen diese Folgen kann nur ein Testament schützen. Durch das Testament kann der jeweilige Partner zum Alleinerben eingesetzt werden, sodass andere gesetzliche Miterben von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Während bei Ehepartnern die Möglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzungen in einem Testament („Berliner Testament“) möglich ist, benötigen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft jeweils ein eigenes Testament, um den jeweiligen Partner als Erben einzusetzen.

Im Gegensatz zum nichtehelichen Lebenspartner gibt es für verwitwete Ehegatten im Gesetz noch zwei Notfalllösungen:

Der Ehegatte kann den gesetzlichen „Voraus des Ehegatten“ fordern. Das bedeutet, dass ohne Rücksicht auf den Wert oder tatsächlichen Gebrauch des ehemaligen gemeinsamen Haushaltes die gemeinsamen Haushaltsgegenstände allein dem überlebenden Ehegatten gehören. Hier sind die Eltern als gesetzliche Miterben von diesen Gegenständen ausgeschlossen. Zur „Voraus“ gehören beispielsweise Möbel, Wäsche, Haushaltsgegenstände, TV- und Hi-Fi-Geräte, Videorekorder und unter Umständen der gemeinsam genutzte Pkw. Nicht zum Voraus gehört jedoch das, was dem besonderen beruflichen Zweck des Erblassers diente und beispielsweise Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie Schmuck, Kleider, eine Sammlung oder ein beruflich genutzter Pkw.

Darüber hinaus kann der verwitwete Ehegatte, soweit die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, unter Umständen die Erbschaft ausschlagen und stattdessen gegenüber den Schwiegereltern einen Ausgleich für den erzielten Zugewinn des Erblassers während der Ehe und einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem weiteren Viertel des dann verbleibenden Nachlasses geltend machen. Dieses sollte allerdings nur nach ausführlicher Beratung erfolgen. Bei dieser Variante verzichtet der Ehegatte auf einzelne Gegenstände am Nachlass. Ihm steht nur noch ein Anspruch in Geld gegenüber den Schwiegereltern zu. Der Nachlass selbst geht in das Eigentum der Schwiegereltern über.

Beide Varianten sind Notfalllösungen, sodass insbesondere in jungen Jahren, soweit noch keine Kinder vorhanden sind und bei nichtehelichen Lebenspartnern, eine Absicherung des jeweiligen Partners durch ein Testament nach ausführlicher anwaltlicher Beratung erfolgen sollte.

Denken Sie früher an später!

Michael Welz

Fachanwalt für Medizinrecht

ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.



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