Häufiger Streitpunkt Scheidungskosten: Des Anwalts und des Richters Müh ist nicht umsonst Teil IV

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4. Folgen der Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

a) Das Gericht ordnet den benannten Rechtsanwalt im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei, § 121 ZPO. In der Regel erfolgt die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Bei großen räumlichen Entfernungen ist es einem Beteiligten nicht zumutbar, einen Rechtsanwalt am Ort der Zuständigkeit des Familiengerichts zu beauftragen, wenn gerade die dabei entstehenden Fahrtkosten erheblich sind. In solchen Fällen kann die Verfahrenskostenhilfe auch darauf erstreckt werden, einen ortsansässigen Rechtsanwalt beizuordnen, der in Untervollmacht die Terminswahrnehmung durchführt. Das Gericht entscheidet solche Fälle jeweils im Einzelnen und zwar fallbezogen.

Nach der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann der Beteiligte nicht ohne weiteres verlangen, dass im Falle von Meinungsverschiedenheit im Rahmen der Mandatsführung ein anderer Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wird. Eine Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht, über die das Gericht zu entscheiden hat. Ansonsten wäre der Beteiligte darauf angewiesen, auf eigene Kosten einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt weiter, dass der Berechtigte nicht mehr zur Zahlung von Vorschüssen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet ist. Auch haben beigeordnete Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung nur noch gegenüber der Gerichtskasse, nicht mehr gegenüber dem Beteiligten.

b) Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann eine Änderung der Bewilligung in einem Zeitraum von vier Jahren noch erfolgen, § 120 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Auf Verlangen des Gerichts muss der Beteiligte jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Verbessern sich in einem Zeitraum von vier Jahren die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten wesentlich oder ändert sich die Anschrift, ist dies dem Gericht unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen!

Bezieht der Beteiligte ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung wesentlich wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 € monatlich übersteigt. Das gleiche gilt, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen (zum Beispiel ein Darlehen ist zurückbezahlt).

Anders ausgedrückt gefährdet man also im Nachhinein die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, wenn es versäumt wird, eine Anschriftenänderung oder eine Gehaltserhöhung oder den Wegfall einer Belastung im Volumen ab 100 € monatlich mitzuteilen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Beteiligten über diese Rechtsfolgen zu belehren.

c) Der Rechtsanwalt kann ab der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen, sondern nur noch gegenüber der Staatskasse, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG. Ab einem Verfahrenswert von 4.000 € reduziert sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse in immer größerem Umfang gegenüber dem Anspruch nach der Regelvergütung gegenüber dem Mandanten. Erhält der Rechtsanwalt beispielsweise bei einem Verfahrenswert von 12.000 € vom Mandanten eine Regelvergütung für das Scheidungsverfahren in Höhe von 1.820,70 €, werden ihm als beigeordneter Rechtsanwalt von der Staatskasse nur 978,78 € erstattet. Hier wird ganz besonders die Rolle des Anwalts als Organ der Rechtspflege deutlich, um den gleichen Zugang aller Rechtssuchenden zu anwaltlicher Vertretung sicher zu stellen.

d) Sollte es ausnahmsweise zu einer Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren kommen, die keine Kostenaufhebung zum Inhalt hat, sondern einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, trägt dies nicht die Verfahrenskostenhilfe! Es ist immer wieder die Fehlmeinung zu hören, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde, könnten den Betreffenden keine Kosten des Verfahrens treffen, weil der Staat diese übernehme. Diese Auffassung ist falsch, was im Übrigen für alle Fälle der Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe gilt. Der Staat übernimmt zunächst die Kosten des Verfahrens und der anwaltlichen Vertretung des Betreffenden, sofern die Beiordnung bewilligt und angeordnet wurde. Wird aber entschieden, dass der Begünstigte der Verfahrenskostenhilfebewilligung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, so muss er die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen, die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite und der Staat holt sich auch die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung zurück.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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