Häusliche Gewalt und Stalking – was kann ich dagegen tun?

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Für diejenigen, die mit sogenannter häuslicher Gewalt zu kämpfen haben, bedeuten die Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie noch viel empfindlichere Maßnahmen, als für andere. Mit zunehmender Frustration aufgrund der Unsicherheiten im Berufsleben oder schlicht im eingeschränkten Alltag steigt auch das Aggressionspotential in einzelnen Familien.

Bei uns häufen sich die Hilferufe – meist von Frauen, welche sich gerade jetzt, da Ausgangsbeschränkungen und Betriebsschließungen ihnen die Rückzugsorte nehmen, nicht mehr anders zu helfen wissen, als sich Rechtsbeistand zu suchen. Hierzu raten wir auch dringend an, da die allermeisten Vorfälle leider keine Einzelfälle bleiben.  

Wie kann ich eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen? 

Ein bewährtes Mittel um einem/r Lebenspartner/In oder auch einem/r stalkenden Exfreund/In Einhalt zu gebieten ist das sogenannte Gewaltschutzverfahren. Dieses kann im Eilverfahren durchgeführt werden, sodass schnelle Hilfe gewährleistet ist. Hierzu muss bei dem zuständigen Gericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.

Das Gewaltschutzgesetz bietet eine präventive Maßnahme gegen körperliche Tätlichkeiten, sowie psychische Beeinträchtigungen, wie Nachrichten und Telefonterror. Damit das Gesetz greift, reicht bereits nur angedrohte Gewalt aus. Aufgrund des Gewaltschutzgesetzes kann das Gericht in einem einstweiligen Verfahren unter anderem:

  • Dem Antragsgegner verbieten die Wohnung des Antragstellers zu betreten
  • Den Aufenthalt in einem gewissen Umkreis der Antragstellerwohnung verbieten
  • Die Kontaktaufnahme generell verbieten

Falls man gemeinsam mit dem Antragsgegner dieselbe Wohnung bewohnt, kann dieser sogar von der Nutzung der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen werden.

Welche Voraussetzungen müssen für solche Maßnahmen vorliegen?

Sobald Sie befürchten Opfer oben genannter Gewaltmuster zu werden oder dies bereits sind, ist es ratsam sämtliche körperlichen oder psychischen Verletzungen am besten polizeilich festhalten zu lassen oder durch medizinische Unterlagen zu dokumentieren. Auch sollten Chatverläufe, Telefonlisten und ähnliches abgespeichert und gedruckt werden.

Dies benötigen Sie um die Glaubhaftmachung des dargestellten Sachverhalts zu vereinfachen. Den Sachverhalt sollten Sie so genau wie möglich, mit Tatzeiten und Orten dokumentieren, da Sie dessen Richtigkeit bei der Antragstellung an Eides statt versichern müssen. Selbstverständlich wird Ihnen Ihr Anwalt hierbei helfen, falls nötig. Sobald der Antrag bei Gericht gestellt wurde, findet eine Entscheidung im Eilverfahren statt.

Aufgrund der kurzen 2- wöchigen Antragsfrist ist Eile bei der Aufbereitung der Unterlagen, sowie der Antragstellung geboten. Die Frist beginnt mit dem letzten bekannten Vorfall zu laufen. Meist gelten die Anordnungen des einstweiligen Verfahrens für 6 Monate.

Werde ich dem Antragsgegner gegenübertreten müssen? 

Der Antragsgegner wird im Eilverfahren nicht angehört, weil dies ein Hindernis für das Opfer, überhaupt gegen den Antragsgegner vorzugehen, darstellen könnte. Auch wird aufgrund der Eilbedürftigkeit meist keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Jedoch kann der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass der Anordnung beantragen, um auch seine Sicht der Dinge zu schildern. Diese erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Zeugen, die gehört werden sollen, müssen zwingend direkt zur Verhandlung mitgebracht werden, weshalb Sie sich frühzeitig um solche bemühen sollten. Aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht erneut durch Beschluss oder die Parteien einigen sich beispielsweise auf ein Kontaktverbot.

Wie hilft mir die einstweilige Anordnung?

Wenn ein Antragsgegner gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, macht er sich strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. Außerdem liegen der Polizei oftmals schon vor Erlass der einstweiligen Anordnung Anzeigen gegen einen potentiellen Antragsgegner vor, welche vielmals ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. In jedem Fall sollten Sie, falls nicht schon zur Beweissicherung geschehen, durch eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleiten. Denn eine Bestrafung nach dem Gewaltschutzverfahren besteht neben einer Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch. Hier sollten alle Möglichkeiten, die der Rechtsstaat bietet ausgeschöpft werden.

Wir bieten sowohl im zivilrechtlichen Gewaltschutzverfahren als auch im strafrechtlichen Verfahren anwaltliche Unterstützung an!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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