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Haftet der Inhaber eines Internetanschlusses bei Rechtsversößen durch Dritte?

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Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln in einer am 16. Mai 2012 verkündeten Entscheidung (Az.: 6 U 239/11) zu befassen:

Einer Ehefrau wurde von dem Inhaber der Rechte an einem Computerspiel vorgeworfen, dass dieses Spiel über ihren online-Anschluss illegal zum Download angeboten worden sei. Diese verteidigte sich damit, dass der Anschluss auch von ihrem Ehemann benutzt wurde. Das zuständige Landgericht ließ die Argumentation der Ehefrau nicht gelten. Es sah die Ehefrau als verantwortlich auch für von Dritten über ihren Anschluss begangene Delikte und verurteilte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht hat in dem von der Ehefrau angestrengten Berufungsprozess wie folgt argumentiert:

Grundsätzlich kann vermutet werden, dass eine über einen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung von dem Anschlussinhaber begangen wurde. Dieser kann sich allerdings entlasten, wenn er schlüssig einen anderen Geschehensablauf darlegt, aus dem sich wenigstens die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass auch eine andere Person Täter gewesen sein kann. Dies konnte die verklagte Ehefrau in dem zur Entscheidung anstehenden Fall, indem sie nachvollziehbar darlegte, dass eben auch ihr Ehemann den Anschluss nutzen konnte. In einem solchen Fall muss dann der Rechteinhaber beweisen, dass tatsächlich der verklagte Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht führen.

Weiter argumentierte das Gericht zugunsten der Ehefrau, dass der Anschlussinhaber andere Internetnutzer nicht ständig überwachen muss. Das jedenfalls dann nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss missbraucht oder es sich um minderjährige Kinder handelt (hier können Überwachungspflichten bestehen). Solche Anhaltspunkte waren in dem zu entscheidenden Fall aus Sicht des Gerichts nicht vorhanden.

Weil somit eine konkrete Rechtsverletzung durch die Anschlussinhaberin nicht nachgewiesen werden und das Gericht auch keine Aufsichtspflichtverletzung sehen konnte, gab das Oberlandesgericht der Ehefrau Recht, hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Urteil ist deshalb nicht rechtskräftig.

Grundsätzlich dürfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtig sein. Auch in anderen Bereichen wird nicht jeder, der anderen Dinge für einen legalen Gebrauch zur Verfügung stellt, für damit begangene Delikte verantwortlich gemacht. So haftet der Werkzeugverkäufer der ein Brecheisen verkauft nicht dafür, dass jemand damit einen Einbruch verübt. Er muss seinen Kunden auch nicht überwachen. Warum sollte das anders sein, wenn der Inhaber eines internet-Anschlusses diesen einem Dritten zum legalen Surfen zur Verfügung stellt?

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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