Haftung bei gemeinsamem Motorbootsport von Eheleuten

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Gemäß § 1359 BGB haben die Ehegatten bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Ver­hältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.


Hierauf hatte sich der Ehemann der geschädigten Ehefrau gegenüber dem klagenden Dritt­schädiger berufen, der im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Scha­densersatzansprüchen begehrte, welche dessen Ehefrau nach einem Bootsunfall auf dem Gardasee ihm gegenüber zustanden. Diese war bei einer Wasserskifahrt mit dem Motorboot des Klägers schwer verletzt worden, nachdem ihr Ehemann, während sie an das Boot heran­schwamm, die Gashebel drückte, hierbei jedoch übersah, dass sich das Getriebe in Rück­wärtsposition befand. Dieses war aufgrund der Bauweise des Bootes gesondert zu schal­ten, was der hiermit nicht vertraute Ehemann in diesem Augenblick nicht beachtete. Nachdem der Kläger aufgrund der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht rechtskräf­tig zum Schadensersatz an die Ehefrau verurteilt worden war, begehrte er von deren Ehe­mann eine 80 %-ige Frei­stellung hiervon.


Dies war zuvor in beiden Instanzen erfolglos geblieben, da nach dem Haftungsmaßstab des § 1359 BGB gemessen am Sorgfaltsmaßstab der §§ 1359, 277 BGB eine grobe Fahrlässig­keit des Ehemannes, welche auch im Falle einer Haftungsmilderung beachtlich bleibt, verneint worden war. Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Hiernach konnte der Ehemann sich nicht auf den milderen Sorgfaltsmaß­stab des § 1359 BGB berufen. Ähnlich wie im Straßenverkehr, dessen Anforderungen keinen Spielraum für individuelle Sorgfalt erlauben, handele es sich vorliegend bei dem Unfall mit ei­nem motorgetriebenen Fahrzeug um eine vergleichbare Gefährlichkeit, für welche der in Ita­lien geltende Ministeria­lerlass Nr. 550 vom 20.07.1994 für das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern mit der Straßenverkehrsordnung ver­gleichbare detaillierte Regelungen enthalte und daher keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab lasse. Insbesondere sei genau geregelt, wel­cher Abstand vor allem auch zum Wasserskifahrer einzuhalten sei. Hiernach schied eine sog. Haftungsprivilegierung zu­gunsten des Ehemannes aus. Dieser war demgemäß nach dem strengeren Haftungsmaß­stab des 276 BGB zu beurteilen, wonach der Schuldner Vor­satz und Fahrlässigkeit ohne jede Einschränkung zu vertreten hat. Aufgrund der hiernach an­zunehmenden Mithaftung des Ehemannes wurde die Sache sodann zur notwendigen Fest­stellung der weiteren Einzelhei­ten an das Berufungsgericht zurück verwiesen.


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