Haftung bei Verbraucherkrediten - Sittenwidrige Darlehen - Widerruf der Restschuldversicherung

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Allzu viele Darlehensnehmer geraten in die missliche Situation, die Raten für ein einmal aufgenommenes Bankdarlehen nicht mehr bezahlen zu können. Die Ursachen dafür sind vielfältig. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehescheidung oder sonstige Schicksalsschläge bringen es häufig mit sich, dass die finanzielle Situation sich verschlechtert und plötzlich das Geld nicht mehr reicht. Nicht zuletzt trifft jedoch auch die Banken in vielen Fällen eine Mitschuld daran, dass Darlehensnehmer in die Schuldenfalle geraten. Schuldnerberater wundern sich öfters darüber, dass Banken Darlehen herausgeben, obwohl die Darlehensnehmer schon von Anfang an aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse eigentlich nicht in der Lage sind, die Raten zu bezahlen. Besonders gefährlich wird es, wenn Darlehen dazu verwendet werden, andere bereits aufgelaufene Schulden durch Dispositionskredite, Kreditkarten und Vordarlehen zu tilgen. Wem schon zuvor sein Einkommen nicht ausgereicht hat, steht nach einer Umschuldung mit einem neuen Darlehen meist nicht besser sondern schlechter da. Jeder Neuabschluss eines Darlehensvertrags ist mit enormen Kosten verbunden, so dass die Schulden nur noch mehr werden.

Wer einmal in die Schuldenfalle geraten ist, kommt so schnell nicht mehr heraus. Meist bleibt nur ein gerichtliches Insolvenzverfahren oder eine entsprechende außergerichtliche Schuldenregulierung, welche jedoch praktisch nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Verhandlungen mit der Bank von einem professionellen Schuldnerberater geführt werden. Eine Entschuldung ist so in der Regel in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren möglich.

In manchen Fällen gibt es aber auch rechtliche Ansatzpunkte, die mit Hilfe eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts verfolgt werden können, um eine teilweise oder sogar vollständige Befreiung von den Schulden zu erreichen, ohne ein Insolvenzverfahren durchführen zu müssen.

a)    Thema Restschuldversicherung

Die meisten Verbraucherkredite wurden in den letzten Jahren nur mit obligatorischen Restschuldversicherungen angeboten. Diese verursachen sehr hohe Kosten und bringen dem Darlehensnehmer meist wenig. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09) kann der gesamte Darlehensvertrag oder die Restschuldversicherung in vielen Fällen noch nach langer Zeit widerrufen werden, da die Widerrufsbelehrungen meist nicht ordnungsgemäß auf die Verbundenheit von Darlehen und Restschuldversicherung hingewiesen haben. Dadurch kann eine erhebliche Reduzierung der Darlehensschuld erreicht werden.

b)    Thema sittenwidrige Mithaftungsübernahme

Bei verheirateten Darlehensnehmern verlangen Banken in aller Regel, dass beide Ehegatten den Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer unterzeichnen, auch wenn der Kredit eigentlich nur einem der beiden Ehegatten zugute kommen soll. Die Bank sieht darin den Vorteil, dass im Ernstfall beide Ehegatten unabhängig voneinander auf Rückzahlung des gesamten Darlehens in Anspruch genommen werden können. Dadurch reduziert sich das Risiko der Bank in dem Fall, dass ein Ehegatte insolvent wird. Allerdings ist eine solche Mithaftungsübernahme eines Ehegatten ebenso wie eine Bürgschaft nach ständiger Rechtsprechung als sittenwidrig anzusehen, wenn ein Partner durch die Darlehensschuld finanziell krass überfordert wird und die Haftung allein aufgrund seiner emotionalen Verbundenheit mit dem anderen Partner übernimmt. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt in der Regel dann vor, wenn der Mithaftende kein nennenswertes eigenes Vermögen hat und der pfändbare Anteil seines Einkommens nicht einmal ausreicht, um die laufenden Zinsen für das Darlehen bezahlen zu können. In einem solchen Fall wird widerleglich vermutet, dass die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit der Mithaftende kein eigenes Interesse an dem Darlehen hatte. Ein Eigeninteresse des Mithaftenden ist anzunehmen, wenn das Darlehen zur Tilgung gemeinsamer Schulden oder zur Anschaffung von Gegenständen zur gemeinsamen Lebensführung verwendet wird. Obwohl die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen keineswegs neu ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2001 - XI ZR 82/01), scheinen die Banken dem bei Kreditabschlüssen kaum Beachtung zu schenken.

Wenn ein Darlehensnehmer in sittenwidriger Weise in die Mithaftung genommen wurde, ist der Darlehensvertrag gem. § 138 BGB unwirksam und die Bank muss den jeweiligen Darlehensnehmer aus der Haftung entlassen. 

Die vorstehend beschriebenen Fallkonstellationen sind nach der Erfahrung aus der Schuldnerberatung keinesfalls Einzelfälle, sondern die Regel. Es ergeben sich daher für sehr viele Betroffene Chancen, die häufig mangels rechtlicher Kenntnisse ungenutzt bleiben.



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