Haftung der Banken bei Schmiergeldleistung vom Verfassungsgericht „abgesegnet“.

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Ein deutliches Zeichen für Bankkunden, denen verlustreiche Filmfonds oder sonstige Beteiligungen von der eigenen Hausbank ohne Offenlegung von Rückvergütungen vermittelt wurden. Gegenstand mehrerer Pressemitteilungen war, dass Banken häufig entgegen einer Rückvergütung Beteiligungen an Filmfonds oder sonstigen Fonds vermittelt hatten, den Anleger aber nicht darüber aufgeklärt hatten, dass sie für die Beratungsleistung vom Fonds durch Kick Back Zahlungen vergütet wurden. 

In diesen Fällen hatte der Bundesgerichtshof den Anlegern geholfen. Die Bank musste die Investition der Bankkunden ersetzten und selbst die (notleidenden) Fondsanteile übernehmen. Anders Urteile des BGH jedoch in Fällen gewerblicher Vermittler. Diese mussten, nach der Rechtsprechung des BGH dem Verbraucher dies ohnehin bekannt ist,  nicht über Provisionen unterrichten. Mit einer Ausnahme: überschreitet die Höhe der Provision 15 % des Anlagekapitals, haftet auch der gewerbliche Vermittler, der hierüber nicht unterrichtet dem Anleger auf Schadensersatz. 

Soweit Bankberater und gewerblicher Anlageberater vom BGH unterschiedlich behandelt werden, hat dies seine Rechtfertigung: Eine geschädigte Anlegerin der Filmfonds VIP 3 bzw. VIP 4. hatte erfolgreich gegen die Bank geklagt. Die Bank wurde vom zuständigen Oberlandesgericht aufgrund der fehlenden Offenlegung von Kick Back Leistungen des Fonds zu Schadensersatz verurteilt.  

Die Bank wendete sich schließlich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil und scheiterte nun auch noch vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde der Bank wurde vom Verfassungsgericht nicht angenommen. Die Begründung lautete: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Kick Back Leistungen verletzt die Bank nicht in Ihren Rechten aus Art 12 oder Art 3 GG(vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 1 BvR 2514/11).  

Damit ist abschließend höchstrichterlich die Schadensersatzpflicht der Banken abgesegnet. Der gewerbliche Vermittler ist aber auch nicht vor Schadensersatzansprüchen sicher. 

MJH Rechtsanwälte:

Wer in diesen Fällen nicht zu Gericht geht ist selber schuld.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache alles Gute


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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