Haftung Sanierungsgeschäftsführer

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Ich habe schon häufig darauf hingewiesen, dass einen Sanierungsgeschäftsführer die gleichen Pflichten und Haftungsrisiken treffen, wie jeden anderen Geschäftsführer auch. Dies gilt insbesondere für die besonders haftungsrelevante Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbH und die gleichlautenden Parallelvorschriften im HGB sowie für Vorstände von Aktiengesellschaften. Nach diesen Regelungen haften Geschäftsführer für alle Zahlungen die von der Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung („Insolvenzreife“) erfolgt sind; ob die Geschäftsführer diesen Insolvenzgrund erkennen konnten, ist in der Praxis irrelevant.

Die Haftung der Geschäftsführer erfasst alle Zahlungen ab Eintritt der Insolvenzreife. Im Unterschied zur strafbewehrten Insolvenzverschleppung, also dem verspäteten oder nicht richtigen anmelden der Insolvenz (hierzu: www.insolvenzstrafrecht-buchalik.de/insolvenzverschleppung) hat der Geschäftsführer keine maximale Frist von drei Wochen bei erfolgversprechenden Sanierungsaussichten; die Haftung beginnt am ersten Tag.

Das OLG Brandenburg hat bereits am 12.01.2016 (Az. 6 U 123/13) geurteilt, dass Geschäftsführer und Sanierungsgeschäftsführer haftungs- und strafrechtlich gleich stehen. In der Praxis stellen auch wir fest, dass Sanierungsgeschäftsführer und -vorstände vermehrt in Anspruch genommen werden. Selbstverständlich gibt es hinsichtlich der Haftung für einzelne Zahlungen Verteidigungsmöglichkeiten. Die hierzu entwickelte Rechtsprechung ist jedoch recht unübersichtlich. Soweit die Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens dienen oder Sicherheiten im Spiel sind (wichtigster Anwendungsfall: die Globalzession) bestehen Verteidigungsmöglichkeiten. Weitere Infos finden Sie auf unserer Kanzleiwebsite.

Dr. Olaf Hiebert



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