Die Haftung bei Straßenschäden

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Angesichts von bisweilen bedenklichen Straßenzuständen muss sich jedes Jahr manch ein Fahrzeughalter mit der Frage auseinandersetzen, wer für den durch ein Schlagloch an seinem Fahrzeug verursachten Schaden aufkommt.

Ausgangspunkt ist insoweit die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers. Dabei ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht per se gehalten, einen völlig gefahrlosen Zustand der Straße sicherzustellen. Auch erwächst dem Fahrzeughalter nicht allein aus der Tatsache, dass die Straße schadhaft ist, ein ohne weiteres durchsetzbarer Schadensersatzanspruch. Vielmehr ist im Einzelfall eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die einerseits das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erfasst, andererseits aber auch eine etwaige Mithaftung des Fahrzeugführers selbst überprüft.

Denn der Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen zum Erhalt eines  Straßenzustands, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, steht die Pflicht des Verkehrsteilnehmers gegenüber, sein Fahrverhalten auf die jeweiligen Straßenverhältnisse einzustellen und das Sichtfahrgebot zu beachten. Zusätzlich ist auch bei einem durch ein Schlagloch verursachten Unfall die aufgrund des Betriebs des Fahrzeugs stets vorhandene sog. Betriebsgefahr zu beachten.

So hatte zum Beispiel das LG Zwickau in seiner Entscheidung vom 27.07.2010 - 2 O 936/09 - zwar eine Verkehrssicherungspflicht der verklagten Gemeinde erkannt, jedoch zu Lasten des Klägers dessen Betriebsgefahr sowie ein aus § 3 StVO folgendes Mitverschulden mit einem Anteil von insgesamt 30 % berücksichtigt.

Im Fall des OLG Jena vom 31.05.2011 (4 U 884/10) hatte das Berufungsgericht zwar die Auffassung des erstinstanzlichen LG Gera bestätigt, es handele sich um eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung. Allerdings sah auch das OLG Jena eine Mithaftung der Klägerseite aufgrund der Betriebsgefahr sowie eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot als gegeben an, sodass im Ergebnis eine Haftung der Kommune lediglich zu 50 % bejaht wurde.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass allein eine Einzelfallabwägung Aufschluss über die Höhe eines möglicherweise durchsetzbaren Schadensersatzanspruchs geben kann. Hilfreich und sinnvoll ist es daher, von Beginn des Verfahrens an einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt zu beauftragen, der die zu dem betreffenden Problembereich ergangene Rechtsprechung kennt und wesentliche Argumente im Einzelfall darstellen kann.


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