Haftung von spanischen Supermärkten oder anderen Einrichtungen nach einem Sturz

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Auch in Spanien gibt es eine Haftung für Schäden oder Verletzungen, welche einer Person durch einem Sturz in öffentlichen Einrichtungen (Verbrauchermärkte, Bekleidungsgeschäfte, Freizeitgeschäfte – Kino, Kinderballparks – öffentliche Parkplätze, Restaurants, Bewirtungsaktivitäten usw.) entstehen.

Laut spanischem Gesetz liegt eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 1902 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn

„derjenige, der durch Handlung oder Unterlassung einem anderen Schaden zufügt oder schuldhaft oder fahrlässig eingreift, ist verpflichtet, den verursachten Schaden zu reparieren.“

In der Praxis hat es sich gezeigt, dass die Voraussetzungen für den Erfolg und die Durchsetzung des Rechts des Geschädigten auf Entschädigung folgende sind:

Wann ist der Eigentümer oder Betreiber der Einrichtung verantwortlich für den Schaden?

Hier sollte es sich um klare Unterlassungen innerhalb der Überwachungs-, Wartungs-, Signal-, Pflege- oder Vorsichtsmaßnahmen handeln, welche laut den Umständen und des Unfallortes als notwendig erscheinen.

Die spanische Rechtsprechung schließt aus, dass sich die Verantwortung des Eigentümers oder Betreibers der Einrichtung in absoluter und automatischer Weise auf alle Risiken/Schäden ausweitet. So kann dieser nicht zur Verantwortung gezogen werden, sofern der Schaden durch „allgemeine Lebensgefahren“ (z. B. ein Stolperstein, Ablenkung usw.) verursacht wurde.

Kurz gesagt, um die Verantwortung dem Eigentümer der Einrichtung zuweisen zu können, müssen die klassischen Kriterien der zivilrechtlichen Haftung erfüllt werden, welche folgende sind:

1. Die schuldhafte oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Inhabers: 

Dieses Kriterium wird zum Beispiel erfüllt, wenn man durch eine verschüttete Flüssigkeit in einem Supermarktgang ausrutscht, welche durch eine Flasche mit Flüssigkeit aus einem Regal zu Boden gefallen und ausgelaufen ist, ohne dass diese Stelle gereinigt wurde oder im Falle eines frisch geschruppten Bodens, ohne das Warnschild, welches auf einen nassen Boden hinweist oder im Falle eines Aufzuges der nicht genau mit dem Eingang abschließt und man über die Stufe , sei sie ab- oder aufsteigend. fällt usw.

2. Die Notwendigkeit, dass zumindest ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist:

Es ist zu beweisen, dass der Geschädigte infolge, wie zum Beispiel des Sturzes geschädigt wurde und dadurch körperliche Schäden (Knochenbrüche, Blutergüsse, Verstauchungen, Wunden, die Nähte usw. erforderlich gemacht haben) erlitten hat, genauso wie die, durch den Sturz, verursachten Sachschäden (zum Beispiel der des Handydisplays, zerrissene Kleidungsstücke usw.).

3. Das Ursache-Wirkungs-Verhältnis zwischen dem vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln oder Unterlassen und des entstandenen Schadens: 

In unserem Beispiel, muss sich der Schaden direkt aus dem Sturz ergeben und der Sturz muss als Ursache das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten zum Grund haben, durch welche nicht die , für den Verbraucher, angemessene Sicherheit für die Nutzung der Einrichtungen gegeben wurde.

Die Beweislast liegt beim Geschädigten, welcher dieses vorher beschriebene Ursache-Wirkungs-Verhältnis, insbesondere im Hinblick auf das Verschulden oder die fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Supermarktbetreibers oder Eigentümers, stichhaltig nachweisen muss.

Der Geschädigte, muss ebenfalls innerhalb eines entsprechenden Gerichtprozesses, falls es dazu kommen sollte, proaktiv bleiben und folgende Nachweise erbringen:

Das Vorhandensein des Schadens: Die gesamte klinische Nachsorge der Verletzung, von der ersten Behandlung bis zur medizinischen Entlassung, sollte dokumentiert sein.

Eine Quantisierung des Schadens ist notwendig. Die Bewertung des erlittenen Schadens umfasst:

Personenschäden durch vorübergehende Verletzungen: Tage der Heilung (Krankenhaus – schwer oder sehr schwer – arbeitsfreie Tage usw.) Tage für den Heilungsprozess , wenn eine berufliche Tätigkeit wieder oder seit der Verletzung ausgeübt wird,

Personenschäden durch bleibende Verletzungen/Folgeschäden: Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über die Körperschäden zur Bestimmung der zu beanspruchenden funktionellen/ästhetischen Schäden und deren Stärke.

Sachschäden: Rechnungen der pharmakologischen Ausgaben, Rehabilitationskosten und Verdienstausfall.

Zusammenfassend und unser Beispielfall betreffend, können wir laut unseren Erfahrungen und Umgang mit der spanischen Rechtsprechung und den spanischen Versicherungen sagen, dass für die zivilrechtliche Haftung aufgrund eines Sturzes in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Betrieb immer folgendes zu bedenken ist:

1.
Es reicht nicht aus, dass ein Schaden im Rahmen einer gewerblichen Einrichtung verursacht wird, sodass der Eigentümer des Betriebs automatisch in Rechenschaft gezogen werden kann, sondern dafür ist immer von ihm ein vorsätzliches oder grob fahrlässigen Handeln oder Unterlassung erforderlich. 

Der Nachweis der Existenz dieser Handlung oder Unterlassung, der den Schaden verursacht, liegt in der Verantwortung des Geschädigten, da ein Supermarkt weder eine direkte Schadensquelle, noch eine direkte Gefahr darstellt, welche eine Risikosituation hervorrufen könnten. 

2.
Der Nachweis eines bestehenden Schadens oder Körperverletzung, der geltend gemacht werden kann.

3.
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verschulden oder der Fahrlässigkeit des Inhabers der gewerblichen Einrichtung, das heißt, der Schaden, dessen Entschädigung geltend gemacht wird, ergibt sich aus einer schuldhaften oder fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Betreibers oder Eigentümers.

Für die Forderung auf Wiedergutmachung des Schadens, der durch den Sturz in einer gewerblichen Einrichtung entstanden ist, muss die Schuld des Verursacher, anhand von einem sorglosen, verantwortungslosen und fahrlässigen Handeln, nachgewiesen werden.

Leider hilft die Tatsache, dass das Risiko und die Verantwortung des verantwortlichen Unternehmens in vielen Fällen unter Versicherungsschutz steht, nicht. In den meisten Fällen wälzen die Unternehmen stets die Verantwortung für die Ursache der Schäden und Verletzungen auf die Gedankenlosigkeit oder Zerstreutheit ihrer Kunden oder der Benutzer ihrer Dienstleistungen ab oder sie bieten Entschädigungen an, welche sich weit unter dem befinden, was den Geschädigten, rechtlich, als Schadenersatzanspruch zustehen würde.

Es ist auf jedem Fall ratsam, in solchen Fällen einen rechtlichen Rat einzuholen oder seine Rechte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Für Fragen und rechtliche Beratung in diesen Fragen könne Sie sich jeder Zeit an unsere Kanzlei wenden.

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass der folgende Beitrag lediglich der allgemeinen Information und der auszugsweisen Darstellung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Master Law Mallorca dient. 

Soweit der Beitrag Hinweise oder Empfehlungen trifft, sind diese ausschließlich von allgemeiner Natur. Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!



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