Handelsvertreter: Bezirksprovision kann ausgeschlossen werden

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Nach Beendigung eines Vertriebsvertrags kommt es – wie die Praxis zeigt – häufig zu Auseinandersetzungen. Häufig ist dabei die Abwicklung der nachvertraglichen Ansprüche wie z.B. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Missbrauch der Geschäftsgeheimnisse, der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB Gegenstand der Auseinandersetzung. Dass es aber auch über die bisherige Vertragsabwicklung Streit geben kann, zeigt ein Beschluss des BGH vom 24.04.2014, VII ZR 163/13 (GWR 2014, 281).

Die Klägerin des Verfahrens hatte 1993 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag über den Vertrieb von Zeitungsanzeigen und Werbebeilagen in von der Beklagten verlegten kostenlosen Anzeigenblättern geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Klägerin ein bestimmter Bezirk alleine zur Akquisition zugewiesen wurde. Der Vertrag sah außerdem vor, dass die Klägerin nur für diejenigen Verträge Provision verlangen konnte, an deren Zustandekommen sie mitgewirkt hat. Für Geschäfte, an denen sie nicht mitgewirkt hat, sollte keine Provision gezahlt werden.

Die letztere Regelung ist eine Abweichung von § 87 Abs. 2 HGB, der vorsieht, dass bei Zuweisung eines bestimmten Bezirks dem Handelsvertreter auch Provisionen für die Geschäfte zustehen, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden aus seinem Bezirk zustande gekommen sind.

Nachdem die Beklagte den Handelsvertretervertrag gekündigt hat, verlangte die Klägerin für einige von ihr benannte Geschäfte, die ohne ihre Mitwirkung mit von ihr geworbenen Kunden geschlossen wurden, Provisionszahlung sowie Auskunft darüber, welche Geschäfte mit Kunden aus ihrem Bezirk geschlossen worden waren.

Die Klagen wurden vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht abgewiesen. Die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Entscheidend war dabei für den BGH die Frage, ob die im Vertrag vorgesehene Abweichung von § 87 Abs. 2 HGB wirksam war, ob es also zulässig war, im Vertrag zur regeln, dass Provisionen für Kunden aus dem Bezirk nur dann gezahlt werden, wenn der Handelsvertreter an dem Geschäftsschluss mitgewirkt hat. Hintergrund ist dabei auch, ob die Handelsvertreterrichtlinie der EU ggf. bei der Auslegung heranzuziehen ist.

Der BGH hat entschieden, dass die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB dispositiv ist, d.h. dass von ihr vertraglich auch abgewichen werden kann. Gleichzeitig stünde dem auch nicht die Richtlinie entgegen. Damit bestätigt der BGH die ganz überwiegende Meinung in der Literatur, die den Anspruch ebenfalls als dispositiv versteht.

Die Entscheidung ist auch zutreffend. Zwar gibt es bei Zuteilung eines bestimmten Bezirks oder Kundenstamms wirtschaftlich gesehen gut Gründe geben, dem Handelsvertreter auch für diejenigen Geschäfte, an denen er nicht direkt mitgewirkt hat, Provisionen zu versprechen. Denn nur so kann u.U. sichergestellt werden, dass umfangreiche Werbemaßnahmen des Handelsvertreters oder sonstige Aktionen, die den Kunden direkt zum Unternehmen führen, entlohnt werden. Diese Überlegung wird jedoch nicht bei allen Produkten zum Tragen kommen. Daher muss den Parteien überlassen bleiben, hier abweichende für sich passende Regelungen zu treffen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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