Handeltreiben mit BtM durch Ersttäter: Keine Entnahme von DNS bei positiver Sozialprognose

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Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit sind DNS-Proben schon seit vielen Jahren nicht mehr nur im Rahmen von Sexual- und Tötungsdelikten abzugeben. Einfacher Diebstahl, unerlaubter Waffenbesitz, gewerbsmäßige Urkundenfälschung, Drogendelikte sind nur einige Beispiele für Straftaten, die heute zur Entnahme, Untersuchung und Speicherung von DNS führen können, nachdem eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde. Selbst vergleichsweise harmlose Verkehrsdelikte finden sich als Begleittaten in einigen Gerichtsbeschlüssen wieder, in denen die DNS-Entnahme angeordnet wird.

Es darf nicht verkannt werden: Die Speicherung von DNS ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte mit lebzeitiger Auswirkung für den Betroffenen, auch wenn Politik und Rechtsprechung dies seit jeher verharmlosen wollen, weil der Entnahmevorgang an sich lediglich ein schmerzfreier Eingriff von wenigen Sekunden ist. 

Zur gesetzlichen Regelung der DNS-Entnahme und -Speicherung bei verurteilten Straftätern mit Blick auf künftige Straftaten (§ 81 g Abs. 1 StPO) und den speziellen BtM-Bereich siehe Erörterungen von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/dna-entnahme-zur-verfolgung-kuenftiger-straftaten-von-erheblicher-bedeutung-g-abs-stpo_081353.html

Kürzlich konnte Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk verhindern, dass einer seiner Mandanten zur Abgabe einer DNS-Probe nach § 81 g Abs. 1 StPO gezwungen wird. Der Mandant war von einem Amtsgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Das Urteil war fair; eine Gewerbsmäßigkeit wurde nicht angenommen. Laut Urteilsfeststellungen diente die Weitergabe von Heroin innerhalb geschlossener Szene der Finanzierung des Eigenkonsums. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. Die positive Sozialprognose ergab sich daraus, dass der Mandant zuvor niemals als Straftäter auffällig wurde. Insbesondere schaffte er zwischenzeitlich aus eigener Kraft einen Drogenentzug und war zur Zeit der Verurteilung bereits seit einem Jahr „clean“. Erneute BtM-Delikte waren daher nicht zu erwarten, da insbesondere die Situation notwendiger Finanzierung von Eigenkonsum wegfiel.

Die Staatsanwaltschaft Münster und auch das Amtsgericht Münster als zuständiges Gericht für den DNS-Entnahmebeschluss nach § 81 g Abs. 1 StPO sahen es anders: Mit der pauschalen Begründung, ein Heroinabhängiger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig und dadurch automatisch wieder straffällig, ordnete das Amtsgericht Münster die Entnahme, molekulargenetische Untersuchung und Speicherung der DNS des Verurteilten an. Die sehr tiefgehende Argumentation von Rechtsanwalt Urbanzyk über die Persönlichkeit des Mandanten sowie die generellen rechtsstaatlichen Bedenken gegen die DNA-Proben im BtM-Bereich wurden nicht einmal zur Kenntnis genommen, geschweige denn ernstlich gewürdigt.

Die durch Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk eingelegte Beschwerde gegen die DNA-Entnahme-Anordnung hatte vor dem Landgericht Münster Erfolg. Der Entnahme-Beschluss des AG Münster wurde durch das Landgericht aufgehoben, die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Zwar vermochte das Landgericht nicht den rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 81 g StPO zu folgen. Jedoch entsprach das Landgericht der Argumentation von Rechtanwalt Heiko Urbanzyk, wonach Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sind, dem Mandanten sei eine Negativprognose mit Blick auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung auszustellen.

Zwar sei das Amtsgericht Münster bei seinem DNA-Beschluss nicht an die positive Sozialprognose des Tatgerichtes im Bewährungsbeschluss gebunden gewesen. Allerdings bedürfe eine vom Bewährungsbeschluss abweichende Negativprognose nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eines „besonders erhöhten Begründungsbedarfs“. Das Landgericht befand, dass sich die positive Sozialprognose im bisherigen Bewährungsverlauf des Mandanten wiederfinde. Trotz bis heute fehlender Drogentherapie und trotz ungeklärter Wohnsituation habe er aus eigener Kraft erfolgreich einen Drogenentzug geschafft und sei seitdem stabil substituiert. Er sei zudem trotz der Vielzahl von Taten innerhalb kurzen Zeitraums lediglich Ersttäter. Weder das Bewährungsheft, noch das DNA-Sonderheft gäben Anlass zur Befürchtung, der Mandant von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk werde künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. Das Landgericht folgerte: „Die Entnahme von Körperzellen des Verurteilten zum Zwecke ihrer Untersuchung und die anschließende Speicherung des Untersuchungsergebnisses sind daher nicht gemäß § 81 g StPO gerechtfertigt, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war“ (Landgericht Münster, Beschluss vom 22.08.2016 – 11 Qs-280 AR (DNA) 12/15-29/16).

Der für den Betroffenen sehr erfolgreiche Verlauf dieses DNS-Entnahmeverfahrens zeigt, wie eine durchdachte Begründung am Gesetz und an der Person des Mandanten vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützen kann. Allein ein Strafverteidiger ist in der Lage, staatlichen Strafverfolgungsbehörden auf Augenhöhe entgegenzutreten. Ein Strafverteidiger mit Herzblut wird auch in wenig aussichtsreichen Fällen bis zur letzten Instanz nicht müde, den Menschen hinter dem Mandanten zu sehen und Fehlentscheidungen zu verhindern. Der Mandant von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk hatte eine zweite Chance verdient – und sie bekommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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