Handlungsbedarf für Arbeitgeber zur Anpassung der Arbeitsverträge

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Durch die ab 01.08.2022 geltenden Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber zur Anpassung der Arbeitsverträge. Für Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 neu geschlossen oder geändert werden, gelten neue Pflichten für Arbeitgeber. Verstöße führen zu einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 Euro.


Bereits seit 1995 sind Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Durch die Neuerungen im Nachweisgesetz wird dieser Pflichtenkreis erweitert. Pflichtangaben sind nun zusätzlich:


  • Dauer der vereinbarten Probezeit,
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, der Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie bei vereinbartem Schichtsystem, der Schichtrythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • Regelungsgehalt der Arbeit auf Abruf (Zahl der mind. zu vergütenden Stunden), Zeitrahmen, Frist bei Änderungen der zeitlichen Lage der Arbeit,
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • betriebliche Altersversorgung: Mindestangaben über den Versorgungsträger,
  • allgemeiner Hinweis auf Tarifvertrage, Betriebs- und Dienstvereinbarungen,
  • Hinweis für den Arbeitnehmer im Fall der Kündigung: Einzuhaltendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht inkl. Hinweis auf die Schriftform und die einzuhaltende Frist (neu und in den Arbeitsverträgen bisher nicht enthalten)
  • weitere Nachweispflichten bei Auslandsaufenthalten von mehr als 4 aufeinanderfolgenden Wochen.


Neu ist zudem, dass den Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung der Arbeitsvertrag vorliegen muss. Bisher hatte der Arbeitgeber eine Frist von einem Monat, die Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.


Eine völlige Neuregelung ist die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Klagefrist innerhalb von drei Wochen nach Kündigung, Anhörung des Betriebsrates, Schwerbehindertenvertretung oder das Verfahren bei Massenentlassung.


Neue Regelungen gibt es auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBVG). Anfragen auf Entfristung und unbesetzte Stellen der Arbeitnehmer müssen zukünftig innerhalb eines Monats in begründeter Antwort in Textform mitgeteilt werden. Eine pauschale Mitteilung, dass keine geeignete Stelle vorliegt, wird nicht mehr ausreichend sein.


Auch bei Ausbildungsverträgen sind zukünftig ergänzende Angaben erforderlich, wie die Benennung des Ausbildungsortes, die Vergütung und deren Zusammensetzung sowie der Ausgleich von Überstunden.


Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Behörden, Bußgelder von bis zu 2.000,00 Euro anzuordnen.


Bei der Anpassung des Arbeitsvertrags sind wir gerne behilflich. Insbesondere die Anforderung zur Belehrung über das Kündigungsschutzverfahren ist bislang nicht in Arbeitsverträgen geregelt. Diese Anforderung ist durch die Neuregelung des Nachweisgesetzes gegen Ende Juni 2022 völlig neu eingeführt worden.


Eine Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages muss ab 01.08.2022 die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen. Ebenso ein neu abgeschlossener Arbeitsvertrag. Eine Änderung kann bereits in der Anpassung des Mindestlohns von 12,00 Euro pro Stunde ab dem 01.10.2022 vorliegen. Spätestens dann sind die genannten Ergänzungen in den Arbeitsvertrag einzufügen. Für neu abgeschlossene Arbeitsverträge gilt ab 01.08.2022 das Erfordernis der neuen Pflichtangaben.


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