Handlungsempfehlung für Praxisinhaber bei Corona-Infektion

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Als Praxisinhaber sind Sie im täglichen Patientenkontakt einer Vielzahl von Infektionsrisiken ausgesetzt. Im Falle eines positiven PCR-Tests, erhalten Sie nach derzeitiger Rechtslage eine Quarantäneanordnung von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt und dürfen für den Zeitraum der angeordneten Quarantäne nicht am Patienten arbeiten. Was es in diesem Fall zu bedenken gibt und welche staatlichen finanziellen Hilfen Ihnen zur Verfügung stehen klärt dieser Artikel.

Praxisorganisation anpassen

Ein positiver Coronatest hat jedenfalls nach aktuell geltender Rechtslage zur Folge, dass sich die betroffene Person in häusliche Quarantäne begeben muss. Das Ergebnis des positiven PCR-Tests wird vom Hausarzt oder der Teststation, die den Test durchgeführt hat, an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt. Das Gesundheitsamt erlässt dann eine entsprechende Quarantäneanordnung.

Damit wird der Alltag eines Praxisinhabers in der Regel von jetzt auf gleich auf den Kopf gestellt. Wer mit Partnern in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder mit angestellten Ärzten/Zahnärzten zusammenarbeitet, sollte nun prüfen, wie die einbestellten Patienten intern umverteilt werden können. Wer in seiner Praxis alleiniger Behandler ist, sollte zunächst die Termine für die nächsten 8 Tage telefonisch absagen bzw. die Patienten gleich auf spätere Termine umbuchen lassen.

Daneben gilt es zu überlegen, wie Sie Ihr Team in der Zeit Ihrer Abwesenheit beschäftigen können. Das Telefon sollte natürlich weiterhin durchgehend besetzt sein. Eventuell können Verwaltungstätigkeiten erledigt werden. Vielleicht gibt es auch Aufräum- oder Reinigungsarbeiten, die schon lange einmal durchgeführt werden sollten und für die nun der geeignete Zeitpunkt gekommen  ist. Die anfallenden Arbeiten werden sicher nicht für alle Mitarbeiter ausreichen, sodass ein Teil des Teams nach Hause geschickt werden muss.

Entschädigungsantrag nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Der Ausfall des Praxisinhabers und die damit ggf. verbundene Praxisschließung führt beim Praxisinhaber zu einem Verdienstausfall bei gleichzeitig weiterlaufenden Betriebskosten. § 56 IfSG sieht dafür eine Entschädigungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor. So kann ein Entschädigungsantrag dann gestellt werden, wenn die Quarantäneanordnung für den Inhaber der einzige Grund für die Schließung der Praxis ist. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Praxisinhaber aufgrund der Coronainfektion auch arbeitsunfähig erkrankt ist. In diesem Fall geht die Krankheit der Quarantäneanordnung vor und ein Entschädigungsantrag ist nicht erfolgversprechend.

Weitere Voraussetzungen für das Stellen eines Entschädigungsantrags ist das Vorliegen eines Impfschutzes gegen Corona beim Betroffenen. Außerdem darf die Quarantäne nicht durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiet eingestuftes Reiseziel vermeidbar gewesen sein. 

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung nach IfSG bemisst sich nach dem Verdienstausfall in Höhe des vor der Quarantäne verdienten monatlichen Einkommens. Bei Selbstständigen wird dabei auf 1/12 des Einkommens, das heißt des Gewinns vor Steuern in dem Jahr vor Ergehen der Quarantäneanordnung abgestellt. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den letzten Steuerbescheid, alternativ durch eine vom Steuerberater erstellte Einnahmen- Überschussrechnung.

Bei einer Praxisschließung können zusätzlich die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erstattet werden.

Frist für Antragstellung

Der Entschädigungsantrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. der Anordnung der Quarantäne bei der nach IfSG zuständigen Behörde gestellt werden. In Bayern ist das in der Regel die Regierung innerhalb eines Regierungsbezirks. Die Bezirksregierungen stellen auf ihren Homepages Formulare für die Beantragung der Entschädigung zur Verfügung. Der Antrag ist vom Praxisinhaber persönlich zu stellen und zu unterschreiben.

Coronainfektion und Arbeitsunfähigkeit

Eine Entschädigung nach IfSG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffenen aufgrund der Coronainfektion arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Fall ist die Coronainfektion wie jede andere Erkrankung auch zu behandeln. Praxisinhaber sollten in diesem Fall die Inanspruchnahme Ihrer privaten Absicherung beispielsweise über die Krankentagegeldversicherung prüfen.

Fazit

Wenn Sie als Praxisinhaber einen positiven Coronatest erhalten, müssen Sie sich umgehend isolieren und sollten zunächst Ihre Praxisorganisation für die voraussichtliche Zeit der Quarantäne umorganisieren. Ist die Quarantäne, beispielsweise bei symptomlosem Verlauf der Coronainfektion, der einzige Grund für die Praxisschließung, kommt ein Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG in Betracht. Wer hingegen Symptome entwickelt und arbeitsunfähig erkrankt, muss wie bei jeder anderen Erkrankung auch auf seine private Absicherung als Selbstständiger zurückgreifen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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