Neues aus dem Werberecht der Zahnärzte: Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie

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Das Werberecht der Zahnärzte unterliegt einer ständigen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung. Gerade im stark umkämpften Markt der Zahnmedizin ist es für Praxisinhaber wichtig, die Möglichkeiten und Grenzen ihres Außenauftritts zu kennen. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.07.2021 (Aktenzeichen: I ZR 114/20). Darin haben sich die Richter mit der Frage beschäftigt, wann ein Zahnarzt mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-) Praxis für Kieferorthopädie“ werben darf.

Der Fall

Ausgangspunkt war die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches durch die Zahnärztekammer Nordrhein gegen einen Zahnarzt, der auf seiner Homepage unter anderem mit den Begriffen „Kieferorthopädie in der XY Straße „, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ und „Praxis für Kieferorthopädie“ warb. Die Zahnärztekammer sah darin unlauteren Wettbewerb und rügte, dass der in Anspruch Genommene kein Facharzt für Kieferorthopädie im Sinne der Weiterbildungsordnung sei. Tatsächlich hatte der Beklagte Zahnarzt den Titel „Master of Science Kieferorthopädie (MSc)“ vorzuweisen und hatte bei der Zahnärztekammer einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt für kieferorthopädische Leistungen angemeldet. Eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie hat er jedoch nicht absolviert. Der beklagte Zahnarzt argumentierte damit, dass er auch als nicht weitergebildeter Zahnarzt berechtigt sei, kieferorthopädische Leistungen zu erbringen. Er habe lediglich auf von ihm tatsächlich durchgeführte kieferorthopädische Tätigkeiten hingewiesen.

Die Entscheidung

Für den BGH ging es im Kern um die Frage, ob es sich bei der beanstandeten Praxis-Werbung um irreführende Angaben handelt. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt Irreführung dann vor, wenn das Verständnis, dass eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als eines potentiellen Patienten einer Zahnarztpraxis abzustellen.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Werbung in Patientenkreisen tatsächlich die Erwartung weckt, einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie vorzufinden. Die fachzahnärztliche Weiterbildung diene der Sicherstellung einer besonders hohen Qualität der zahnmedizinischen Versorgung der Bevölkerung. Dieses Ziel wird nach Ansicht des Gerichts gefährdet, wenn der Durchschnittspatient irrtümlich annimmt, ein mit „Kieferorthopädie“ werbender Zahnarzt sei auch Facharzt für Kieferorthopädie. Es werde außerdem gefährdet, wenn mit der Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie“ der irreführende Eindruck erweckt wird, die dort tätigen Zahnärzte seien überwiegend auf kieferorthopädische Behandlungen spezialisiert.

Im Ergebnis gab der BGH der Zahnärztekammer recht und erlegte dem Beklagten auf, in seinem Außenauftritt in Zukunft durch Aufklärung der Patienten klarzustellen, dass in seiner Praxis kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie mit einer förmlichen Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung tätig ist. Diese Aufklärung kann nach Ansicht des Gerichts beispielsweise durch die Angabe „Master of Science Kieferorthopädie (MSc)“ geschehen.

Fazit

Das zahnärztliche Werberecht ist komplex und im ständigen Wandel begriffen. Wer als Praxisinhaber unangreifbar bleiben will, hält sich an berufsrechtliche Vorgaben und sollte bei der Gestaltung des Außenauftritts Expertenrat einholen.


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