Handy am Steuer: Was ist erlaubt und was verboten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Handy am Steuer: Was ist erlaubt und was verboten?

Das Handyverbot gilt lediglich für Fahrzeugführer im Sinne des StVG, worunter nicht nur die Autofahrer, sondern auch die Motorrad- und Fahrradfahrer zu subsumieren sind, nicht jedoch die Mit- bzw. Beifahrer. §23 I a StVO regelt das Handyverbot wie folgt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Nach dieser Regelung ist bereits das bloße „In-die-Hand-nehmen“ des Telefons während der Autofahrt verboten. Das bedeutet, dass das Handy während der Autofahrt weder als Kalender oder Notizbuch genutzt werden darf, noch dürfen SMS oder WhatsApp-Nachrichten verschickt oder gelesen werden, geschweige denn Sprachnachrichten über WhatsApp. Selbst beim „Wegdrücken“ eines Anrufs oder beim Ablesen der Uhrzeit vom Handydisplay bejaht die Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Handyverbot.

Daher ist auch die Nutzung eines Handys als Navigationsgerät verboten genauso wie das Wählen einer Telefonnummer auf dem Display, während das Handy auf dem Schoß liegt.

Vorstehende Ausführungen machen deutlich: Die Benutzung eines Mobiltelefons ist in der Regel während der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nicht erlaubt. Erst, wenn das Fahrzeug zum Stillstand gebracht worden ist, das heißt der Motor ruht, also ausgestellt ist, darf das Handy wieder benutzt werden.

Für Mobilfunkverstöße an einer Ampel oder im Stau kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Motor an- oder abgeschaltet war. Für den Fall, dass hierzu keine sicheren Feststellungen getroffen werden können, ist „in dubio pro reo“ der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist beispielsweise das Telefonieren an einer roten Ampel oder im Stau unter Umständen doch erlaubt, wenn bei einem Fahrzeug mit Start-Stopp-Automatik der Motor ausgeschaltet ist. Wichtig dabei ist, dass das Gespräch rechtzeitig vor der Einschaltung des Motors beendet ist.

Dessen ungeachtet sollte auf die Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt zu Ihrer eigenen Sicherheit in der Regel vermieden werden.  Verstöße haben darüber hinaus auch die Eintragung von einem Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 60,00 EUR zur Folge. Unter Umständen muss der Verkehrssünder sogar mit einem kompletten Fahrverbot rechnen, wenn er zum wiederholten Male beim Telefonieren am Steuer erwischt worden ist. Denn nach § 25 StVG kann für Ordnungswidrigkeiten, die auf einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung beruhen, ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden.

Peter Oberländer


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Oberländer

Beiträge zum Thema