Hansa Hamburg Shipping: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MT Wappen von Frankfurt eröffnet

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Der von Hansa Hamburg Shipping aufgelegte Schiffsfonds MT Wappen von Frankfurt ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Niebüll hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft am 2. Juni 2015 eröffnet (Az.: 5 IN 52/15). Den Anlegern droht der Totalverlust ihrer Einlage.

Die Sorgen beim 2005 vom Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping aufgelegten Schiffsfonds MT Wappen von Frankfurt (Beteiligungsangebot 27) sind nicht neu. Wie bei vielen anderen Schiffsfonds machten sich auch hier die Folgen der Finanzkrise bemerkbar, so dass schließlich ein Sanierungskonzept aufgelegt werden musste. Doch trotz des Fortführungskonzepts konnten die Erwartungen nicht erfüllt werden. Folge dürfte nun der Insolvenzantrag sein.

Den Anlegern, die mit dem Verlauf ihrer Kapitalanlage ohnehin nicht zufrieden sein dürften, droht nun der Totalverlust ihrer Einlage. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter auch noch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück. Die Anleger müssen das jedoch nicht tatenlos hinnehmen, sondern können ihrerseits aktiv werden. „Mögliche Schadensersatzansprüche sollten auf jeden Fall geprüft werden. Auch die Rückforderung von Ausschüttungen ist nicht immer rechtmäßig“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Ansprüche auf Schadensersatz ausgelöst haben. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört nicht nur die Vorzüge einer Beteiligung anzupreisen, sondern auch ihre Risiken darzustellen. Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen – mit allen Chancen und Risiken. „Über diese Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko müssen die Anleger aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in vielen Beratungsgesprächen aber verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt. Durch so eine Falschberatung kann der Schadensersatzanspruch ausgelöst werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Stoll.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Dr. Stoll: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, besteht ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz.“

Anleger, die ihre Forderungen auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten handeln, da die Ansprüche schon in Kürze verjähren könnten.

Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds.eu/

und http://www.dr-stoll-kollegen.de/aktuelle-faelle-bank-und-kapitalmarktrecht

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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