Hartz IV zurückzahlen durch die Erben – Keine Erbenhaftung (§ 35 SGB II aufgehoben seit August 2016)

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Änderung der Rechtslage seit August 2016:

Erben müssen Hartz IV nicht mehr an den Staat zurückzahlen

Wenn der Erblasser Hartz IV-Empfänger war, dann müssen die Erben nichts mehr an den Staat zurückzahlen.

10 Jahre vor dem Tod des Hartz IV-Empfängers

Es ging bis August 2016 um genau 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers. Hierzu hat das Berliner Sozialgericht in einem Urteil bestätigt (Az. S 149 AS 21300/08), dass die Erben zur Erstattung von Hartz IV an den Staat verpflichtet sind.

Geregelt war der Anspruch des Staates in § 35 SGB II.

Dort stand Folgendes:

§ 35 SGB II Erbenhaftung

„(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1.700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.

(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,

  1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
  2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.“

Der Erbe war also verpflichtet, die Sozialleistungen, die in den vergangenen zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers rechtmäßig gewährt wurden, zurückzuerstatten.

Erbenhaftung für Hartz IV-Empfänger verjährte nach 3 Jahren

Leistungen über 1.700 Euro, die Hartz IV-Empfänger in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erhalten haben, müssen aus dem Nachlass an den Staat zurückgezahlt werden. Die Erben mussten aber nicht mehr zahlen als im Nachlass vorhanden ist. Aus dem eigenen Vermögen mussten die Erben also nichts zahlen.

Hartz IV-Bezug unter 1.700 Euro war unschädlich

Wegen der Pflicht zur Erstattung aus dem Nachlass gab es aber Ausnahmen. Diese gab es nur für Angehörige, die den Erblasser gepflegt und mit ihm zusammengewohnt haben. Wichtig war, dass der Nachlass 15.500 Euro nicht übersteigen durfte Außerdem gab es auch noch weitere Ausnahmen in besonderen Härtefällen.

Sozialgericht Berlin, Urteil, Az. S 149 AS 21300/08

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Rechtsanwalt Dirk Wittstock


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