Hat die UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung eine praktische Bedeutung?

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Unter Menschen mit Behinderung werden jene Menschen verstanden, die langfristig an geistigen, körperlichen, psychischen oder  eines Sinnes-Beeinträchtigungen leiden, die im Zusammenspiel mit verschiedenartigen Beschränkungen seitens der Mehrheitsgesellschaft ihre volle, tatsächliche und gleichwertige Teilnahme in der Gesellschaft behindern können.

1981 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als «Internationales Jahr der Behinderten» ernannt. 1993 wurden Regeln über die Erreichung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen beschlossen. 2001 richtete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen ad hoc Ausschuss ein, der mit der Ausarbeitung eines internationalen Abkommens zur Förderung und zum Schutz der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen beauftragt wurde. Seit dem 03. Mai 2008 ist die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen Inkraft getreten.

Die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen basiert auf den bestehenden internationalen UN-Menschenrechtsabkommen und garantiert deren Anwendung auf Menschen mit Behinderungen.

Ziel ist der Genuss der Menschenrechte durch behinderte Menschen und deren aktive Teilnahme am wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben. Die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verbietet die Diskriminierung von Behinderten in fast allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die politischen, wirtschaftlichen, bürgerlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte.

Dieses Abkommen verbietet die Diskriminierung von Behinderten und garantiert unter anderem das Recht auf ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben, gleiches Recht auf eine eigene Familie, das Recht auf Beschäftigung, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz, gleicher Zugang zu Bildung, gleiches Recht auf Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben sowie Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.

In einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Hamburg im Jahre 2008 (Az. S 61 SO 328/08)  ging es darum, ob eine junge, pflegebedürftige, Person ins Heim gezwungen werden dürfte. In diesem Rechtsstreit spielte das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine bedeutende Rolle.

In dem Kern der Auseinandersetzung ging es um die Kosten der persönlichen Assistenz einer jungen Frau, welche die Freie und Hansestadt Hamburg nicht mehr leisten will. Die zuständige Behörde hat deswegen verfügt, dass statt der erforderlichen Gelder für die persönliche Assistenz nur noch die Kosten für einen Heimplatz gezahlt werden sollen. Die Klägerin, die bislang selbstständig und selbstbestimmt leben konnte, soll also nach dem Willen der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ihren Willen in ein Heim abgeschoben werden. Die Rechtsgrundlage für die behördliche Entscheidung ist § 13 SGB XII, der den grundsätzlichen Vorrang der ambulanten Versorgung für den Fall aushebelt, dass die stationäre Versorgung zumutbar und die ambulante Versorgung erhebliche Mehrkosten verursacht.

Nach Auffassung der Klägerin stellt diese Bestimmung einen Verstoß gegen Artikel 19 der UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen dar (Bundesgesetzblatt 2008 Teil II, Nr. 35, 1419 ff.). Demnach regelt Artikel 19 der UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.

Die Vertragstaaten, auch die Bundesrepublik Deutschland, haben sich in dieser Vorschrift verpflichtet volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause, einschließlich der persönlichen Assistenz, gewähren.

Dr. phil. Dr. jur. Seyed Shahram Iranbomy

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