Hauptzollamt Aachen: Strafverfahren wegen beschlagnahmten Brief mit Drogen? Hohe Chance auf Einstellung!

  • 5 Minuten Lesezeit

Sie haben Post vom Hauptzollamt Aachen erhalten und da steht folgendes in der Betreffzeile:

Das bedeutet in der Regel, dass ein Brief / Päckchen / Paket beschlagnahmt wurde, weil sich darin Drogen / BtM (=Betäubungsmittel)   befanden. 

Und das bedeutet, dass es jetzt sinnvoll ist, einen auf Bannbruch spezialisierten Anwalt einzuschalten.

Der Zoll ermittelt dann gegen Sie zwar auf dem Papier wegen "Bannbruch". Die Regelungen der §§ 29 f BtMG sind aber spezieller und gehen vor.

Das Hauptzollamt Aachen kommt zB immer dann ins Spiel, wenn eine Sendung aus den Niederlanden abgefangen wurde. Die Post aus den Niederlanden läuft zB weitgehend über das Deutsche Post Logistikzentrum Köln-West (Frechen).

Typische Inhalte von beschlagnahmte Sendungen aus den Niederlanden sind:

Cannabis / Kokain / Amphetamin / XTC / Pilze / Cannabis Samen / Magische Trüffel, Pilzzuchtsets und und und.

Es ist natürlich ziemlich bequem, mal eben im Netz was zu bestellen. Aber darauf zu spekulieren, dass die Bestellung durch die engen elektronischen Fischernetze des Zolls ohne Prüfung durchkommt ist eine hochspekulative Wette. Von den feinen Nasen der Spürhunde mal ganz abgesehen.

Ist diese Wette gegen Sie ausgegangen und Sie haben jetzt unangenehme Post erhalten, bewahren Sie bitte Ruhe und übergeben die Sache einem Rechtsanwalt.

Sie kommunizieren nicht direkt mit der Ermittlungsbehörde. Sie schicken den Personalbogen nicht zurück, Sie erklären sich nicht zur Sache oder mit der Einziehung der Drogen einverstanden (weil Sie zB durch letzteres die Tat indirekt zugeben würden).

Fangen wir mal mit den guten Nachrichten an:

Wenn sie den Brief schon erhalten haben, ist eine Hausdurchsuchung ziemlich unwahrscheinlich, da Sie bereits gewarnt sind.  Trotzdem muss an der Adresse nicht eben ein großer Cannabis Grow laufen. Logo.

Weil diese Bannbruch Verfahren Massenverfahren sind und die Personalkapazitäten beim Zoll und der Staatsanwaltschaft begrenzt sind, kommt es nur selten zu Finanzermittlungen (Überprüfung Ihrer Konten und Kreditkartenabrechnungen usw).

Häufig kann man dann mit Beweisfragen argumentieren. Die Bestellung ist Ihnen ja dem Grunde nach nur dann sicher nachgewiesen, wenn Ihnen die Zahlung nachgewiesen ist. Ansonsten könnte jemand Ihren Briefkasten als Drop benutzt haben oder Ihre Ex hat sich einen "Spaß" gemacht. 

In den weitaus meisten Fällen kriegt man die Verfahren so zur Einstellung nach § 170 Abs. II StPO. Das bedeutet, dass man Ihnen die Tat nicht nachweisen kann und Ihre Weste rein wie mit Perwoll gewaschen bleibt:

Eine Einstellung nach § 170 Abs. II StPO bedeutet immer auch, dass es mit der Führerscheinstelle keine Probleme gibt.

Klappt die Einstellung des Verfahrens nach dieser Norm nicht, dann ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch die Führerscheinstelle keine Seltenheit. Angeordnet wird dann in der Regel eine Konsummusteranalyse in Sachen Drogen. 

Hier besteht regelmäßig aber keine wirkliche Gefahr, wenn Sie auf die Anweisungen und Einflüsterungen Ihres Anwalts hören, der sich natürlich sehr gut mit ärztlichen Gutachten auskennt und weiß, wie man da durchkommt. 

Jedenfalls sollte einem Rechtsanwalt, der Mandanten mit Drogen Strafverfahren vertritt, auch genau über die möglichen fahrerlaubnisrechtlichen Rückwirkungen Bescheid wissen. Ist leider aber nur zu oft nicht der Fall.

Es gibt leider keine Garantie auf die Einstellung nach § 170 Abs. II StPO. Aber schätzungsweise 90 % der Verfahren lassen Sie durch die Argumentation mit Beweisfragen wegen nicht nachgewiesener Zahlung so zu einem geräuschlosen Ende bringen. 

Klar muss aber auch sein: 

Wer im Netz aus dem Ausland Drogen bestellt, der geht ein hohes Risiko ein, da es insbesondere bei der Bestellung nicht geringer Mengen BtM um Freiheitsstrafen von mindestens 2 Jahren geht, vgl. § 30 Abs. I Nr. 4  BtMG.

Klar gibt es da auch einen minder schweren Fall. Aber wer gibt einen schon Brief und Siegel drauf, dass der Richter vom Regelfall abweicht?  Ich jedenfalls nicht.

Wegen paar Gramm Cannabis 2 Jahre Strafe als Risiko im BtMG Roulette? Etwas hoch der Einsatz möchte man meinen. Zur Erinnerung - diese Mengen Cannabis sind schon nicht geringe Mengen (enthalten also 7,5 Gramm THC):

Will heißen: Ab 30 / 40 Gramm Marihuana landet man schon bei 2 Jahren Strafandrohung. Nicht cool. 

Und gerade bei diesen Verfahren kann die 90 / 10 Chance auf Einstellung des Vefahrens aus Mangel an Beweisen nicht nur für die Frage entscheidend sein, ob man künftig vorbestraft ist oder nicht. Vielmehr ist nur eine Freiheitsstrafe bis zu exakt 2 Jahren zur Bewährung aussetzbar. Es braucht (wenn man nicht über § 170 Abs. II StPO die Kurve kriegt) dann eine Punktlandung auf 2 Jahre oder die Annahme eines minder schweren Falles, dass man nicht wegen Drogen für ein paar hundert Euro erstmal 2 Jahre ins Gefängnis muss. 

Ist bei Ihnen schon ein Schreiben des Hauptzollamts Aachen oder eines anderen Hauptzollamts eingetrudelt, dann lassen Sie das nicht liegen. Für die Vogel Strauß Taktik ist hier kein Raum.  Das wäre dann der zweite Fehler nach der Bestellung von Drogen per Post aus dem Ausland. Irgendwann rächt sich das. 

Dann lieber zum Anwalt. Auch wenn es paar Euro kostet. Wieviel denn genau wollen Sie wissen? Gehen wir mal davon aus, dass der Anwalt wie gewünscht aus Mangel an Beweisen außergerichtlich geregelt bekommt. Dann fallen die Gebühren hier an:

Das sind jedenfalls die Regelgebühren nach dem RVG. Manche weichen davon leicht nach unten ab, nicht wenige Kollegen weichen mit Vergütungsvereinbarungen weit bis sehr weit nach oben ab. Aber deutlich günstiger als die o.g. Summe wird es selten werden. 

Ob sich das lohnt? Das müssen Sie entscheiden. Sollten Sie zu der Entscheidung gekommen sein, dass Sie einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Drogenstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht beauftragen wollen, dann melden Sie sich gerne bei mir. 

Bannbruch Verfahren sind hier Tagesgeschäft und die Erfolgsquote in Sachen § 170 Abs. II StPO ist hoch.

Laden Sie mir dann gerne gleich das Schreiben vom Hauptzollamt Aachen per Mail mit hoch (kontakt@strafverteidiger-schueller.de oder hier per Nachricht). Ich erledige dann den ganzen Schriftverkehr und sehe zu, dass das Verfahren auf möglichst niedriger Flamme beendet wird und sich der Puls wieder beruhigt.

Achtung Falle:

Im Anhörungsschreiben vom Hauptzollamt ist immer auch ein Personalbogen dabei. Ganz unten wird gefragt, ob Sie mit der formlosen Einziehung der beschlagnahmenten Gegenstände einverstanden sind.

Wenn Sie hier "ja" ankreuzen, geben Sie die Tat indirekt zu. Es kann nur jemand verzichten, der vorher auch bestellt hat. Also nicht in diese triviale Falle tappen. Überlassen Sie einfach die komplette Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden mir. Das ist sicherer, wenn Sie solche Fehler vermeiden wollen.

Auch steht in den Schreiben immer eine 14 Tage Frist. Das soll Sie nur unter Druck setzen, die Frist ist nicht verbindlich.

Ruhe bewahren und Anwalt konsultieren. Ich helfe Ihnen gerne.

Foto(s): RA Björn Schüller

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Schüller

Beiträge zum Thema