Cannabis Legalisierung und § 13 a FeV: Auswirkungen auf aktuelle und beendete MPU Verfahren

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§ 13 a FeV - Amnestieregelung für Betroffene, die wegen Cannabis Konsums Probleme mit der Fahrerlaubis haben oder hatten

Mit gefühlt 30 jähriger Verspätung hat sich der Gesetzgeber nunmehr erbarmt und den Umgang mit Cannabis teillegalisiert und auch fahrerlaubnisrechtlich die Zügel gelockert. Und damit dem Fahrerlaubnisrecht die Rolle des Ersatzstrafrechts zu  einem (hoffenlich) guten Teil entzogen.

Die strafrechtlichen Auswirkungen sind bekannt und die erlaubten 50 Gramm zuhause dürften ausreichen, um dann und wann gepflegt im Rauch zu verschwinden oder dafür zu sorgen, dass sich Musik noch grooviger anhört als ohnehin schon. Wer die Zahl "50" Gramm gewürfelt hat - das soll hier nicht das Thema sein. Auch nicht, wie man darauf kommt, locker 25 Gramm auf Tasche haben zu dürfen, wenn man um den Block geht. Ich finde es jedenfalls amüsant.

Ob nun mit guter oder schlechter Musik aus dem Autoradio: Die Liste der Betroffenen Cannabis Konsumenten, die wegen THC am Steuer Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde haben oder hatten, ist lang. 

Nun wurde im Rahmen der Legalisierung auch die Fahrerlaubnisverordnung verändert und ein neuer § 13 a in die FeV geschrieben.

Dort ist zu lesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde

  • ein ärztliches Gutachten einholen muss, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder

d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Ergänzend kommt es zu einer Änderung in der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (Katalog von Eignungsmängeln). 

Dort wurde bisher in Sachen Cannabis zwischen regelmäßigen Konsum (Fahreignung nicht gegeben) und dem gelegentlichen Konsum (Fahreignung gebenen, wenn Trennvermögen gegeben) unterschieden.

Die neuen Segnungen des Verordnungsgebers sind in Nr. 9.2.1 (Missbrauch) und Nr. 9.2.2 (Beendigung des Missbrauchs) zu finden.

Ein die Fahreignung ausschließender Missbrauch soll angeblich vorliegen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, vgl. Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV.

Springender Punkt ist hier der Begriff des die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsums. Hiermit ist nach meiner Meinung in Abgrenzung zur vormaligen Rechtslage nicht einfach fehlendes Trennungsvermögen bei gelegentlichen Konsummuster gemeint. Wäre sonst ja auch witzlos.

Was genau sich die Rechtsprechung dazu einfallen lässt, was Missbrauch sein soll und was nicht: Das wird sich zeigen. 

Vermutlich wird da wieder auf altbewährte -und nach wie vor Lichtjahre jeder Wissenschaftlichkeit entfernten- Pseudologik in Sachen der Aussagekraft von THC COOH Abbauwerten zurück gegriffen und ich vermute, dass ein "Missbrauch" bzw ein entsprechender  verdichterer Verdacht dann angenommen werden wird, wenn der vormals für den regelmäßigen Konsum ausgedachte Wert von 150 ng/ml THC COOH erreicht wurde (welcher auch durch Einmalkonsum erreicht werden kann - aber geschenkt!). 

Wer täglich konsumiert, hat ein Konsummuster, welches die Fahrsicherheit beeinträchtigt. Missbrauch dürfte also letztliche eine neues Wort für "regelmäßigen Konsum" sein.  

Nach Beendigung des Missbrauchs soll die Fahreignung erst wieder gegeben sein, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Über die Hypothese D3 der Beurteilungskriterien wird dann die MPU mit 6 Monaten zu bestehen sein (richtig vorbereitet jedenfalls).

Bei einer Abhängigkeit von Cannabis soll die Fahreignung ebenfalls nicht gegeben (Nr. 9.2.3) sein. Diese Eingnung lebt erst dann wieder auf, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (9.2.4).

Die Quizfrage ist jetzt natürlich:

Wie wirkt sich dieser neue § 13 a FeV auf laufende Cannabis Eignungsverfahren aus (ärztliches Gutachten mit Konsummusteranalyse bzw MPU als gelegentlicher Konsument mit fehlenden Trennnungsvermögen)?

Und wie verhält es sich mit Verfahren, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil eine wegen fehlenden Trennungsvermögen angeordnete MPU bei der Führerscheinstelle nicht vorgelegt und dann die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Auswirkungen auf laufendende Verfahren:

Fall 1) 

A wird Ende 2023 mit THC im Blut aus dem Auto gezogen. Er ist der Polizei auffällig geworden, weil er sehr laut Musik gehört hat (was sich als Fan der Chemical Brothers schlichtweg so gehört nach seinem Selbstverständnis).

Es folgte dann das ganze übliche Szenario und am Ende stand ein THC Wert von 5 ng/ml THC und 30 ng / ml THC COOH. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dann den gelegentlichen Konsum aufgrund scheinlogischen Wahrscheinlichkeitsbehauptungen an und drückte dem Musikliebhaber A mit Schreiben vom 01.03.2024 (also vor Erlass des § 13 a FeV) eine MPU auf´s Auge.

Die Vorlagefrist für die MPU endet am 01.06.2024 (also nach Erlass des § 13 a FeV).

Die Anordnung der MPU vom 01.03.2024 wird nicht automatisch rechtswidrig, da sie ja zum damaligen Zeitpunkt rechtsmäßig war.

Sie kollidiert "nur" mit dem § 13 a Fev, der ab dem 01.04.2024 gilt (also auch heute am 03.04.2024, an dem der juristische Schreiberling Ihnen diese Zeilen frei Haus serviert).

Das ist natürlich eine kuriose Situation:

Legt der A das positive Gutachten bei der Behörde vor, dann behält er die Fahrerlaubnis, da die Eignung ja in einem Gutachten festgestellt wurde - welches wohlgemerkt nach neuer Rechtslage hätte gar nicht angeordnet werden dürfen.

Legt der A also das Gutachten nicht vor, wird manch Behördenmitarbeiter die Fahrerlaubnis entziehen, nur um sie dann im Neuerteilungsverfahren ohne vorherige MPU Anordnung direkt wiedererteilen zu müssen. 

Das ist Realsatire vom Feinsten. 

Der A könnte die Behörde auf diesen Umstand und die verfahrensmäßige Unsinnigkeit des Festhaltens an der MPU hinweisen und so -gerne mittels eines jedenfalls halbbegabten Anwalts- auf die Einstellung des Eignungsverfahrens hinwirken.

Oder einfach abwarten, bis die Behörde wegen Nichtvorlage des vormals rechtmäßig angeordneten Gutachtens die Fahrerlaubnis entzieht, um den Zugang der Entziehung gleich mit einem Antrag auf Neuerteilung zu beantworten.

Da die Neuerteilungsverfahren sich in vielen Bundesländern durch behördliche Überlastung zeitlich massiv ziehen (in Bremen zB nicht selten 1 Jahr), ist es ratsam, auf eine vorherige Klärung zu drängen. 

Dies gilt natürlich nicht nur für die MPU, sondern auch für die laufenden Eignungsverfahren, in denen ein ärztliches Gutachten angeordnet wurde.

Will heißen:

Es gibt zwar keine direkte Rückwirkung des § 13 a FeV dergestalt, dass quasi alle MPU / ärztliche Gutachten Anordnungen in Sachen Cannabis in der Nacht zum 01.04.2024 (als Aprilscherz für die Behörden)  rechtwidrig wurden , aber im Neurteilungsverfahren nach Entziehung darf (jedenfalls häufig) kein Gutachten mehr angeordnet werden. Die Behörden lenken dann (hoffentlich) zeitnah ein.

Das liest sich dann zB so:

Auswirkungen auf abgeschlossene Verfahren:

Fall 2)

Wie Fall 1. Nur: Andere Musik und 1 Jahr vorher. A wird Ende 2022 aus dem Verkehr gezogen. Anordnung der MPU am 01.03.2023, Ende der Vorlagefrist 01.06.2023.

Er wurde das erste mal auffällig.

A hatte nicht so richtig Ahnung, wie man eine MPU besteht und ging ohne Abstinenznachweise und verkehrspsychologische Nachweise ins Rennen und vergeigte die MPU mit wehenden Fahnen. Das Gutachten gab er nicht ab und die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis nach Anhörung mit gelben Brief vom 01.08.2023.

Nun hat A im Netz aufgeschnappt, dass man die Fahrerlaubnis vielleicht ohne MPU wiederkriegen könnte. Er liest hier und da verschiedene Dinge und landet schließlich bei Anwalt.de bei einem Bremer Anwalt. Und der schreibt (sich selber zitierend) hinischtlich des Standart Falles mit gelegentlichen Cannabis Konsum und erstmaligen Trennugnsversagen:

"Im Neuerteilungsverfahren darf die Behörde nach neuem Recht auch dann keine MPU mehr anfordern, wenn die Anordnung der MPU nach altem Recht rechtmäßig war (und damit die Entziehung)."

Klingt alles relativ logisch. Aber was die Behörden und Gerichte sich da noch für Fallstricke einfallen lassen werden - das wird sich zeigen. Es wird von dort versucht werden, den Fuß noch so gut wie möglich in die Tür zu kriegen  - von den Gutachterstellen mal abgesehen.

Erstmal jedenfalls sieht es gut aus für erstmalig mit THC Trennungsversagen auffälligen nicht missbräuchlichen und unabhängigen bloß gelegentlichen Cannabis Konsumenten.

Und genau diese Gruppe soll aus der Schußlinie der Behörden genommen werden: Leute, die das erste mal mit THC über dem Grenzwert am Steuer erwischt werden und bloß gelegentliche Konsumenten sind. 

Damit entfällt auch der ganze scheinheilige pseudowissenschaftliche Singsang der Behörden / Verwaltungsgerichte / Gutachterstellen zur Bestimmung des "gelegentlichen Konsums" und allein dafür muss man dem (in humoristischer Hinsicht begabten) Verordnungsgeber dankbar sein. 

Klar ist: Mit der Neuregelung der FeV und unscharfen Begriffen wie einem "die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabis Konsums" hat der Verordnungsgeber nicht zwingend Klarheit geschaffen - um es vorsichtig zu formulieren. 

Kann auf einen solchen schon geschlossen werden, wenn jemand mit 3,5 ng / ml THC am Steuer oder aufwärts am Steuer erwischt wird und erlaubterweise 25 Gramm Gras am Start hat und die Behörde aus dieser erlaubten Menge auf einen regelmäßigen Konsum schließt, so wie sie es bis dato tat?

Und dann das kurios anmutende Wechselspiel zwischen Altrecht und Neurecht. Führerschein Entziehung wegen wegen Nichtvorlage eines vormals rechtmäßig angeordneten Gutachtens gegenüber einem "Versager" in Sachen Trennung und der Pflicht, die Führerschein wieder rauszurücken eine logische Sekunde später, da jetzt eben alles anders ist. 

Nur soviel: In den Behörden herrscht gerade eine gewisse Ratlosigkeit ob der rot grün gelben Ostereier, die vom Verordnungsgeber in den Räumlichkeiten der Behörden platziert wurden. Es wird noch interessant werden, soviel steht fest.

Und natürlich: Es handelt sich bei dem Text und den rechtlichen Aussagen um meine Meinung - ich beanspruche nicht, dass sie richtig sind. Ich glaube das aber - insbesondere glaube ich, dass sich alle auf den Begriff des Cannabis Missbrauchs stürzen und diesen so eng wie möglich auslegen werden, damit die Kifferhatz nicht ganz  versandet und gerade den Gutachterstellen nicht die ganzen Goldesel abhanden kommen und all den halbseidenen MPU Vorbereitern.

Bei Rückfragen zu laufenden und abgeschlossenen Cannabis Eignungsverfahren nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf - ich versuche gerne, Ihr Problem zu regeln und die Fahrerlaubnis zu retten oder dafür zu sorgen, dass sie bald wieder da ist.

WICHTIGER HINWEIS FÜR BETROFFENE:

Da mich gerade sehr viele Anfragen erreichen bzgl. § 13 a FeV und Führerschein /  MPU, möchte ich Sie bitten, mir Ihre Fragen ausschließlich per Mail zu stellen: kontakt@strafverteidiger-schueller.de.

Wenn ich nicht zeitnah geantwortet habe, versuchen Sie es in ein paar Tagen nochmal bitte. Ich habe es dann einfach nicht geschafft - ich  bitte deshalb ausdrücklich um Geduld. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

So wie hier könnte das laufen:

Oder so:

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