Hausdurchsuchung wegen Verbreitung oder Besitz kinderpornografischer Schriften – § 184b StGB

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Hausdurchsuchung wegen Verbreitung oder Besitz kinderpornografischer Schriften – § 184b StGB

Hausdurchsuchungen kommen plötzlich und unangekündigt. Werden dabei kinderpornografische Schriften gefunden, kann dies eine Strafbarkeit nach § 184b StGB mit sich bringen. Dies hat nicht nur strafrechtliche Folgen, auch das soziale Leben des Betroffenen wird danach nicht mehr so sein wie vorher. Eine Hausdurchsuchung wird dabei nicht nur auf Verdacht der konkreten Straftat durchgeführt. Vielmehr wird häufig kinderpornografisches Material bei Beschuldigten, gegen die wegen anderer Delikte ermittelt wird, zufällig gefunden.

In diesem Rechtstipp erfahren Sie

  • Was laut Gesetz als kinderpornographische Schriften gilt
  • Wann man sich wegen Umgangs mit kinderpornografischer Schriften strafbar macht
  • Wie es zu einem Strafverfahren kommen kann
  • Wie Umgang mit kinderpornografischen Schriften bestraft wird
  • Was Sie tun sollten, wenn kinderpornografische Schriften bei Ihnen gefunden wurden.

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Was bedeutet „Kinderpornografische Schriften“?

Der Gesetzgeber definiert diejenigen Medien als Kinderpornografie, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Dabei sind mit „Kinder“ Personen unter 14 Jahren gemeint. Diese Definition umfasst alle sexuellen Handlungen zwischen zwei lebenden Menschen, von denen mindestens einer ein Kind ist. Auch Handlungen sexueller Art ohne Körperkontakt fallen unter die Norm, wie die Formulierung „vor Kindern“ zeigt.

Wichtig: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die dargestellte Person zwar in Wirklichkeit kein Kind ist (also 14 Jahre alt oder älter), jedoch nach dem Eindruck des Betrachters als Kind eingeschätzt werden muss. Mit der Änderung des § 184b StGB fällt außerdem auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes unter den Tatbestand der strafrechtlichen Norm. Dasselbe gilt für die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. „Posing-Bilder“).

Wann macht man sich im Umgang mit Kinderpornografie strafbar?

Strafbare Handlungen sind im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz.

Das Verbreiten einer Schrift, auch über das Internet, ist gegeben, wenn man diese einem unbestimmten Personenkreis zugänglich macht. Unbestimmt ist ein Personenkreis, den man selbst nicht mehr eingrenzen kann. Die Weitergabe an einzelne Personen ist dementsprechend zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht ausreichend, setzt allerdings Besitz voraus, ist also trotzdem strafrechtlich relevant.

Der Besitz kennzeichnet sich durch das „Herbeiführen oder Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses“. Dabei kommt es - im Gegensatz zum juristischen Begriff des Eigentums - darauf an, ob der Täter tatsächlich Einwirkungsmöglichkeiten und Zugang zur jeweiligen Sache hat. Bei Computerdateien liegt Besitz beispielsweise vor, wenn es zu einer gewissen "Verkörperung" gekommen ist. Dafür ist die vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher ausreichend. Dateien werden beim Abruf im Internet mitunter automatisch in einem bestimmten Verzeichnis der Festplatte gespeichert. Selbst hierdurch entsteht eine ausreichende "Verkörperung"! Besitz wird durch alle Erwerbsgeschäfte, aber auch durch Handlungen einseitiger Aneignung erfüllt. Der mittelbare Besitz in Form des Erwerbs eines Gepäck- oder Pfandscheins oder eines Schließfachschlüssels ist wiederum ausreichend. 

Der Erwerb, also Kauf eines Gegenstandes im Tausch gegen eine festgesetzte Summe Geldes, unterscheidet sich in der strafrechtlichen Beurteilung nicht von der des alltäglichen Lebens.

Für mehr Details verweise ich auf meinen Rechtsblog: Strafbarkeit von Kinderpornografie.

Wie kommt es zum Strafverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und wie erfahre ich davon? 

Zu einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen. Findet etwa bei einer anderen Person eine Hausdurchsuchung statt, ist es ausreichend, wenn Sie auf deren Computer als Chatpartner o. ä. ausgemacht werden. Außerdem können die Überprüfung des Zahlungsverkehrs, etwa an einschlägige Plattformen oder andere polizeibekannte Einzelpersonen, sowie Hinweise Dritter zu einem Verdacht führen. Regelmäßig führt die Verwendung von Tauschbörsen wie eMule zu einer Hausdurchsuchung. Nicht zu unterschätzen sind wie gesagt auch Zufallsfunde, wenn aufgrund anderer Delikte eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird. Des weiteren (und dies ist ein wichtiger Punkt für die Strafverteidigung) kann selbst der legale Konsum von Erwachsenenpornografie dazu führen, dass illegale Daten automatisch auf dem Rechner gespeichert werden, ohne dass der Nutzer dies weiß!

Dass man durch Polizei oder Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung über die Vorwürfe und das Ermittlungsverfahren informiert wird, kommt bei Straftatbeständen im Zusammenhang mit Kinderpornografie eher selten vor.

Betroffene erfahren häufig erst davon, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, und um welche Art von Vorwürfen es dabei geht, wenn die ersten negativen Folgen bereits eingetreten sind. So kündigt oftmals eine Hausdurchsuchung dem Beschuldigten die Durchführung des Strafverfahrens an. Dabei werden auch sämtliche Speichermedien beschlagnahmt, auf denen sich belastendes Material wiederfinden könnte. Diese werden dann von Fachleuten und Gutachtern der Polizei ausgewertet. Dieser Prozess ist für die Betroffenen auch dadurch belastend, dass meist die gesamte Hardware aus dem Haushalt sichergestellt wird und dem Betroffenen für Monate nicht zur Verfügung steht.

Welche Strafen drohen für Erwerb, Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie?

Laut § 184b StGB liegt das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, und bis zu 5 Jahren. Dabei kommt es im Einzelfall auf die feststellbare Schwere der Schuld an. Sollten durch irgendeinen unglücklichen Zufall beim Konsum „normaler“ Pornografie im Internet illegale Daten auf Ihrer Festplatte gelandet sein, wird sich dies selbstverständlich anders auf das Strafmaß auswirken, als wenn man etliche MB alphabetisch geordneten kinderpornografischen Materials, und Chatverläufe mit anderen „Sammlern“ bei Ihnen findet. Eine gute Strafverteidigung wird das Gericht auf diese Umstände hinweisen, und dafür sorgen, dass diese bei der Findung des Strafmaßes entsprechende Berücksichtigung finden.

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie! Was nun?

Einen detaillierten Artikel dazu, wie man sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollte, finden Sie in unserem Rechtsblog: Ratgeber Hausdurchsuchung. Kurz gesagt gilt es Ruhe zu bewahren, keine Angaben zur Sache zu machen und umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht, insbesondere auf Verfahren im Zusammenhang mit Kinderpornografie, spezialisiert und bundesweit tätig. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Ich werde mich bemühen, schon während der laufenden Hausdurchsuchung zu Ihnen zu kommen, werde Sie aber zumindest bereits umfassend am Telefon beraten, um sodann während eines persönlichen Gesprächs den weiteren Verfahrensablauf mit Ihnen besprechen. Durch die zahlreichen Auslegungsmöglichkeiten des Tatbestands der Norm bietet sich einiges an Einflussmöglichkeiten für den Rechtsanwalt, sofern er mit der einschlägigen, aktuellen Rechtsprechung vertraut ist. Jedoch wird genauso eine intelligente Verteidigung dazu führen können, dass das Verfahren gegen Sie möglichst leise gegen Auflage gem. § 153a StGB eingestellt wird. Ich stehe für eine effiziente und diskrete Strafverteidigung und bin gerne bundesweit zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen aktiv.

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