Mangelhafte Oberschenkelprothese: 6.750 Euro

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Mit Vergleich vom 09.04.2021 hat sich ein Sanitätshaus verpflichtet, an meinen Mandanten 6.750 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.

Nach einer Oberschenkelamputation links versorgte das Sanitätshaus den 1949 geborenen Rentner mit einer Oberschenkelprothese mit Kenevo-Kniegelenk (Mikroprozessor-gesteuerte Prothese). Bereits nach einem Tag stellte der Mandant fest, dass der Schaft anatomisch nicht passend geformt war. Er rotierte am Beinstumpf und drückte schmerzhaft. Beim Sitzen schnitt der frontale Schaftrand in die Leiste, was zu weiteren erheblichen Schmerzen führte. Zusätzlich entriegelte sich der Druckknopf des Pin-Verschlusses durch zufälligen Druck vom Liner, so dass er aufgrund der Unsicherheit nicht stabil gehen konnte. Nach zahlreichen Mängelrügen führte das Unternehmen erfolglos zahlreiche Nachbesserungsarbeiten durch. Über den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse wurden zwei Mängelgutachten erstellt. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, eine neue Prothese zu erstellen. Der Mandant wurde bei einem anderen Sanitätshaus mit einer neuen Prothese eines anderen Herstellers versorgt.

Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass erhebliche Mängel in der Schaftform und der nicht erreichten Zielvorgaben des Herstellers in Bezug auf Einbau und Einstellung der Prothese bestünden. Die Platzierung des Druckknopfes sei fehlerhaft. Eine sichere Arretierung des Liners sei unmöglich. Damit werde die Befestigung der Prothese am Stumpf bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gelöst, was eine erhöhte Unfallgefahr verursache. Zur Vorkompression der Weichteile sei ein Silikon-Liner erforderlich, welcher nicht vorhanden sei.

Nach richterlichem Hinweis habe ich mich für den Mandanten auf einen abschließenden Betrag in Höhe von 6.750 Euro für die Leidenszeit von acht Monaten bis zur Anpassung der neuen Prothese geeinigt. Das Sanitätshaus hat sich auch verpflichtet, meine anwaltlichen Gebühren zu übernehmen.

(Landgericht Arnsberg, Vergleich vom 09.04.2021, AZ: I-4 O 368/18)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): adobe stock Foto


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