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Hausverwaltungsvertrag: Diese Angaben dürfen nicht fehlen!

  • 2 Minuten Lesezeit
Hausverwaltungsvertrag: Diese Angaben dürfen nicht fehlen!

Das Organisieren notwendiger Sanierungsarbeiten, die Jahresabrechnung oder die Durchführung von Eigentümerversammlungen: Um solche Belange kümmert sich in der Regel die Hausverwaltung einer Immobilie.  

Welche Aufgaben fallen in den Verantwortungsbereich der Hausverwaltung und welche Rechte haben Verwalter? Die Antworten finden sich im Hausverwaltungsvertrag.  

Hausverwaltungsvertrag: Vertragsparteien 

Ein Hausverwaltungsvertrag wird zwischen dem Eigentümer einer Immobilie bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Hausverwalter/einer Hausverwaltung (Unternehmen) geschlossen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften besteht sogar eine Pflicht zur Verwaltung der Immobilie. Auch wenn diese von einem Wohnungseigentümer (Selbstverwaltung) übernommen werden soll, ist ein Verwaltervertrag dringend zu empfehlen, z. B. um Haftungsfragen zu klären. Ein Hausverwalter wird immer vom Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft bestellt. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht automatisch im Zuge der Bestellung, sondern als weiterer Rechtsakt.  

Welchen Inhalt sollte der Hausverwaltervertrag aufweisen? 

Im Vertrag werden die Rechte, Pflichten und die Vergütung des Verwalters festgelegt. Der Immobilienverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die nötigen Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung für die Eigentümer zu treffen. Seine Rechte und Pflichten können durch Beschluss der Wohnungseigentümergesellschaft eingeschränkt oder erweitert werden (§ 27 Wohnungseigentumsgesetz WEG). Der Hausverwalter dient außerdem als Ansprechpartner für alle Mieter und Eigentümer.  

Die Gestaltung des Vertrags steht den Vertragspartnern frei. Folgende Inhalte sollten jedoch abgedeckt werden: 

  • Vertragsparteien 

  • Vergütung des Verwalters 

  • Aufgaben, Pflichten, Befugnisse des Verwalters (z. B. zur Instandhaltung und Vermögensverwaltung) 

  • Beginn, Ende und Laufzeit des Vertrags 

  • Abberufung oder Kündigung des Vertrags 

  • Haftung und Schadensersatzregelungen 

Eine möglichst detaillierte Dokumentation der Vertragsbedingungen hilft, Missverständnisse zu vermeiden.  

Kündigung eines Hausverwaltungsvertrags 

Eine Abberufung des Verwalters ist jederzeit möglich. Spätestens sechs Monate nach Abberufung endet auch der Hausverwaltungsvertrag (§ 26 WEG). 

Der Verwaltervertrag enthält außerdem regelmäßig eine Kündigungsfrist. Er kann auch außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Bedingung ist dann, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgt (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch BGB).  

Ist für das Aufsetzen des Hausverwaltungsvertrags ein Muster sinnvoll? 

Die Vertragsbedingungen und Inhalte sind abhängig von den Voraussetzungen und Anforderungen der jeweiligen Eigentümer. Ein generalisiertes Muster ist daher wenig sinnvoll, um den individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Wollen Sie einen Hausverwaltungsvertrag erstellen, sollten Sie ihn von einem auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierten Anwalt aufsetzen lassen. Dieser kann Ihre gewünschten Vertragsbedingungen rechtssicher umsetzen. Finden Sie jetzt mit der anwalt-de-Suche schnell und einfach den passenden Rechtsanwalt für Ihr Anliegen.

(LES) 

Foto(s): ©Adobe Stock/ArLawKa

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