Heimkosten auch krankheitsbedingt steuerlich absetzbar
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Um die Kosten eines Seniorenheimes steuerlich abzusetzen, muss nicht unbedingt eine ständige Pflegebedürftigkeit bestehen. Auch wer krankheitsbedingt den Umzug in ein Seniorenheim vornimmt, kann nämlich die Kosten absetzen. Zu dieser Entscheidung gelangte der Bundesfinanzhof.
In dem konkreten Fall klagte eine Frau, die nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus auf Empfehlung der Ärzte in ein Seniorenheim gezogen war. Dabei behielt die Seniorin jedoch ihre Wohnung. Die Kosten für das Heim wollte die 74jährige Frau als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung angerechnet wissen. Da die Seniorin jedoch nicht in eine Pflegestufe eingeordnet worden war und auch im Behindertenausweis kein „H" vermerkt war, wollte das zuständige Finanzamt diese Kosten nicht anerkennen. Dieser Auffassung des Finanzamtes folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Der BFH gelangte nämlich zu der Entscheidung, dass Miet- und Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könnten, jedoch unter Abzug einer Haushaltsersparnis. Im Gegensatz zu einem altersbedingten Aufenthalt im Seniorenheim führe die Unterbringung, die durch eine Krankheit bedingt ist, zu abzugsfähigen Krankheitskosten, urteilte das Gericht.
(BFH, Urteil v. 13.10.2010, Az.: VI R 38/09)
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