Heimliche Aufzeichnungen als Beweismittel in einem Strafverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

In Beratungssituationen erlebe ich häufig, dass Mandanten als vermeintlichen Beweis für ihre Unschuld dem Gericht heimlich angefertigte Ton- oder Videoaufzeichnungen vorlegen wollen. Fast jedes Smartphone verfügt doch heutzutage über Funktionen zu Sprachaufzeichnungen und Anfertigung von Fotos und Videos.

Viele beziehen sich dabei auf diverse TV-Detektivserien, wo doch ständig heimlich aufgenommene Ton- oder Videoaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden.

Ist es erlaubt heimlich Ton- oder Videoaufzeichnungen zur Aufklärung einer Straftat herzustellen?

Im Gegensatz zu den blumigen Darstellungen solcher Situationen in diversen Serien ist das heimliche Anfertigen einer Tonaufzeichnung (z. B. ein heimlich mitgeschnittenes Telefonat) oder einer Videoaufzeichnung nicht gestattet.

Wer heimlich ein Telefonat/Video aufzeichnet, begeht eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zumindest wenn es sich um nichtöffentliche Gesprächssituationen handelt. Auch das heimliche Zuhören (beim Stellen des Gesprächs auf Lautsprecher) ohne Tonaufnahme ist strafbar. Auch das heimliche Filmen ist strafbar. Wer dennoch solche Aufnahmen macht, riskiert eine Geldstrafe und im schlimmsten Fall eine Haftstrafe.

Wenn man Ton- oder Bildaufnahmen von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigt, so macht man sich gem. § 201 bzw. § 201a StGB strafbar. Strafbar ist es auch, solche Aufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies ist dann der Fall, wenn man solch eine Aufnahme z. B. bei Facebook oder einer anderen Plattform postet oder diese über einen Messenger-Dienst an eine weitere Person versendet.

Der § 201 StGB schützt die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugehörige Privatsphäre natürlicher Personen, und zwar in der Vertraulichkeitssphäre, in der die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation gesichert werden soll.

Der § 201a StGB schützt die Bestimmungsbefugnis der Person über Informationen ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs (als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung), bezogen auf Abbildungen der Person durch Bildaufnahmen.

Ein umfassender Schutz der Privatsphäre, z. B. gegen bloße Mitteilungen des Inhalts von Äußerungen, ist von § 201 StGB hingegen nicht bezweckt.

Der Absatz 1 des § 201 StGB richtet sich gegen die Aufnahmen, also gegen die unbefugte (heimliche) Verwandlung unmittelbarer Äußerungen in reproduzierbare Aufzeichnungen.

Der Absatz 2 des § 201 StGB betrifft das Eindringen in die Sphäre nichtöffentlicher Kommunikation mit technischen Mitteln.

Kann man heimlich hergestellte Aufnahmen als Beweismittel in einem Strafverfahren benutzen?

Im Strafverfahren unterliegen heimlich gemachte Aufzeichnungen nicht per se einem Beweisverwertungsverbot. Durch das erkennende Gericht findet eine Abwägung statt. Grundsätzlich können heimliche Aufnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur im Bereich der schweren Kriminalität als Beweismittel in Betracht kommen.

Jedoch darf man nicht vergessen, dass das Vorlegen einer solchen Aufnahme nicht automatisch zu einer Entlastungssituation führt. Es bedarf meist einer weitergehenden Erklärung, da eine Aufnahme oft aus dem Zusammenhang gerissen ist und nur eine Momentaufnahme darstellt.

Anhand der übrigen Beweissituation in dem jeweiligen Verfahren muss daher situationsbedingt sehr genau abgewogen werden, ob man eine solche Aufnahme in das Verfahren einführt und sich gegebenenfalls hierdurch einer eigenen Strafbarkeit aussetzt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Galina Rolnik

Beiträge zum Thema