Heimliche Bildaufnahmen: Landgericht Köln weist Tierschützer in die Schranken

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Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verbotsverfügung gegen Tierschutzorganisation

Die 28. Kammer des Landgerichts Köln hat jetzt durch Urteil vom 16.01.2013 (Az. 28 O 453/12) ihre einstweilige Verfügung vom 22.10.2012 bestätigt. In dieser einstweiligen Verfügung war der Tierschutzorganisation unter Androhung von gesetzlichen Ordnungsmitteln verboten worden Film- und Fotoaufnahmen aus den Stallungen der pferdehaltenden Antragstellerin zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Aktivisten der Tierschutzorganisation drangen an zwei verschiedenen Tagen im April 2012 in die Pferdestallungen der Antragstellerin ein und fertigten ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin, einer Pferdehalterin aus dem Emsland, Film- und Fotoaufnahmen an. Dieses Material, welches unter anderem stark verschmutzte Pferdeboxen zeigte, gaben die Tierschützer an eine Fernsehproduktionsfirma weiter. Eine Ausstrahlung der Bilder folgte dann über einen großen privaten Fernsehsender. Ferner machten die Tierschützer die Fotos und Videoaufnahmen aus den Stallungen der Pferdehalterin auch über ihre Internetseite und über Youtube öffentlich zugänglich.

Auf eine Abmahnung der Pferdehalterin reagierten die Tierschützer nicht. So wurde auf Betreiben der Pferdehalterin eine einstweilige Verfügung seitens des Landgerichts Köln erlassen. Gegen diese legten die Tierschützer Widerspruch mit der Hauptargumentation ein, dass die von den Tierschützern aufgenommenen Bilder tierschutzwidrige Zustände dokumentierten, so dass von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse der Tierschützer auszugehen sei.

Dieser Argumentation erteilte das Landgericht Köln jetzt eine Absage. Die für Äußerungssachen zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln konnte im hier interessierenden Fall nicht erkennen, dass „das öffentliche Interesse an  einer Verbreitung der unter Verstoß gegen das Hausrecht der Antragstellerin gefertigten Aufnahmen, das Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu überwiegen mag." An den von den Tierschützern an die Öffentlichkeit beförderten Missständen bestehe kein überragendes öffentliches Interesse. Zumal die eingeschalteten und für die Kontrolle zuständigen Behörden ihrerseits keine Sanktionen gegen die Pferdehalterin verhängt hätten.

Fazit von Rechtsanwalt Burkhard Renner: Die Veröffentlichung von heimlichen Bildaufnahmen in Fernsehen und im Internet ist insbesondere für Sender und Betreiber von Online-Portalen gefährlich. Denn die Rechtsprechung hält diese richtigerweise nur in Ausnahmefällen für zulässig. Nämlich grundsätzlich im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen lediglich dann, wenn die Rechtsverletzung auf der Seite des Verletzten wegen einem überwiegenden Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück stehen muss.


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