Anzeige wegen heimlichen Anfertigens von Nacktfotos oder Sexfilmen – Sie machen sich strafbar! § 201a StGB

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Anzeige wegen heimlichen Anfertigens von Nacktfotos oder Sexfilmen – Sie machen sich strafbar! § 201a StGB

Bereits einige Male kamen Mandanten zu uns, die völlig entgeistet waren, einer Straftat beschuldigt zu werden, bloß weil sie ein paar hübsche Fotos oder Filme in ihrem Schlafzimmer gemacht hatten. Dass es wichtig gewesen wäre, sämtliche darauf abgebildeten Personen um Erlaubnis zu fragen, war ihnen nicht in den Sinn gekommen. Auch, dass sie für eine Weiterverbreitung des Bildmaterials die Zustimmung der Betroffenen einholen sollten, war ihnen schleierhaft.

Das heimliche Erstellen von Fotografien oder gar Nacktfotografien ist strafbar! Das Persönlichkeitsrecht ist ein hohes Gut und im deutschen Grundgesetz fest verankert. An das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schließen sich weitere Rechtsnormen an, deren Verletzung weitreichende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel:  

  • Darf man ungefragt Fotos oder Videos von einer Person machen?   

  • Wirkt sich das heimliche Aufnehmen von Nacktfotos strafverschärfend aus?   

  • Welche Art Fotos darf man ohne Erlaubnis machen?   

  • Wann sind Nudes strafbar? Sind Nacktfotos Pornografie?

  • Sind Nackfotos von Minderjährigen besonders strafbar?   

  • Wie handelt die Polizei im Verdachtsfall?   

  • Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen unerlaubter Nacktfotos?

  • Müssen nicht strafbare Nudes gelöscht werden? 

  • Welche Strafen drohen für unerlaubte Nudes oder Sexfilme?

  • Was soll ich bei einer Anzeige tun?

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Darf man ungefragt Fotos oder Videos von einer Person machen?

Das Recht am eigenen Bild schützt nicht vor einer ungewollten oder Video- oder Bildaufnahme, sondern nur vor der Veröffentlichung dieser. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann aber durch solche Aufnahmen verletzt werden, da diese der Kontrolle der gefilmten bzw. fotografierten Person entzogen werden. Es wird also der jeweilige Einzelfall bewertet. Für den Ausgang dieser Bewertung sind der Zweck der Fotos, sowie die Darstellung und Erkennbarkeit der abgebildeten Person entscheidend. Kommt es also zu einer heimlichen Aufnahme einer Person in einer intimen Situation und soll diese veröffentlicht werden, liegt ein eindeutiger Fall der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Im Falle einer schon erfolgten Veröffentlichung wäre auch ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild gegeben.


Wirkt sich das heimliche Aufnehmen von Nacktfotos stark strafverschärfend aus?

Die Umstände der Entstehung eines Bildes hat einen großen Einfluss auf die Bewertung des Gerichts, ob eine strafrechtliche Relevanz besteht. Somit besteht ein indirekter Einfluss auf das Strafmaß. Es ist bei heimlichen Aufnahmen von Personen davon auszugehen, dass der Täter sich über die Strafbarkeit seines Handelns im Klaren war und eine freiwillige Einwilligung der betroffenen Person nicht angenommen hat. Es wird somit eine Verletzung der Allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit aller Wahrscheinlichkeit angenommen.


Welche Art Fotos darf man ohne Erlaubnis erstellen?

Werden Bildaufnahmen irgendwo im öffentlichen Raum für private Zwecke erstellt und es entstehen lediglich „Zufallsaufnahmen“ von Personen, dann sind diese Aufnahmen grundsätzlich erlaubt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn irgendjemand im Hintergrund durchs Bild läuft, oder bei Fotos oder Videos auf größeren öffentlichen Veranstaltungen. 

Bei einer unerlaubten Veröffentlichung solcher Fotografien ohne ausdrückliche Einwilligung der fotografierten Personen kann jedoch wieder das Recht am eigenen Bild verletzt werden. Hier ist also Vorsicht geboten. 


Wann sind Nudes strafbar? Ist ein Nacktfoto eine pornografische Schrift?

Natürlich ist es ein Unterschied, ob Menschen auf dem fraglichen Foto in einem alltäglichen Kontext abgebildet sind, oder ob es Nacktfotos sind.

Es ist des weiteren die Frage, ob es sich um eine erotische Fotografie oder schon um eine pornografische Schrift handelt. Eine klare Grenzziehung existiert hier ebenfalls nicht und eine abschließende Bewertung obliegt dem Gericht. Man spricht im Regelfall von einer pornografischen Schrift, wenn es sich um Abbildungen der Genitalien handelt und der Kontext oder die Anlegung der Aufnahme beim Betrachter lüsterne Erregung herbeiführen soll. Im Falle eines Bildes auf dem sich eine Person selbst befriedigt, handelt es sich um eine pornografische Schrift. Wird jedoch ein einfaches Nacktfoto erstellt, bewegt es sich noch auf dem Grad zwischen erotischer Fotografie und einer pornografischen Schrift. „Oben-ohne-Bilder“ werden hingegen als erotische Darstellungen gewertet.


Verbreitung von Nacktfotos oder Sexfilmen – Verletzung des KunstUrheberrechts

Verbreitet man nun in der Öffentlichkeit unerlaubt erstellte Nacktfotos, die im Regelfall das Allgemeine Persönlichkeitsrecht  der betroffenen, abgebildeten Personen verletzen, macht man sich ebenfalls der Verletzung des Rechts am Bild (§ 33 KunstUrhG) schuldig. Erfolgt die Verbreitung an Personen, welche die Zusendung solcher Aufnahmen nicht angefordert oder bewilligt haben bzw. welche unter 18 Jahre alt sind, ist damit zusätzlich der Straftatbestand des Verbreitens pornografischer Schriften (§184 StGB) erfüllt.

Sind Nacktaufnahmen von Minderjährigen besonders strafbar?

Werden Aufnahmen von Kindern (bis 14 Jahre) oder Jugendlichen (ab 14 Jahre) vorgenommen, macht man sich des Besitzes von Kinder- bzw. Jugendpornografie (§184b StGB) schuldig. Dies allein kann 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedeuten. Verbreitet man diese Inhalte zusätzlich, handelt es sich um die Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie und fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen.

Wie handelt die Polizei bei dem Verdacht auf heimliche Nacktbildaufnahmen?

Das konkrete Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden hängt stark vom jeweiligen Kontext ab. Besteht nur ein uneindeutiger oder geringfügigen Verdacht wird dem Beschuldigten lediglich eine Vorladung zugestellt. Ist für die Polizei jedoch der Fall eindeutig, der Verdacht des Besitzes oder Verbreitens von Kinder- oder Jugendpornografie liegt vor oder es wird eine besondere Schwere vermutet, kann es schnell zu einer Hausdurchsuchung kommen. Bei dieser ist damit zu rechnen, dass Datenträger und digitale Medien konfisziert und überprüft werden. Findet sich weiteres Material, erschwert dies die Schuld unter Umständen erheblich.


Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen heimlicher Nacktfotos oder Sexfilme?

Die Hausdurchsuchung bildet eine Maßnahme im Rahmen eines Strafverfahren und wird dem Beschuldigten nicht angemeldet. Es wird bewusst ein Überraschungsmoment angestrebt, um der Vernichtung oder der Unterschlagung von Beweismaterial zuvorzukommen. Das Vorgehen der Beamten ist dabei sehr bestimmend und zielstrebig. Eine aggressive oder unbedachte Überreaktion gegenüber den Beamten kann negative Folgen mit sich bringen. Der Beschuldigte sollte sich ruhig und kontrolliert verhalten, sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen, das Schweigerecht wahrnehmen und sofort einen Anwalt kontaktieren. Mit den Beamten sollte kooperiert werden, jedoch ist der Sicherstellung zu widersprechen, das Erstellen von Kopien der beschlagnahmten Daten und die Versiegelung der beschlagnahmten Gegenstände ist zu fordern.


Müssen Nudes ohne Strafbarkeit gelöscht werden?

Es besteht seitens der aufgenommenen Person ein Löschungsanspruch, welcher durch das Recht am eigenen Bild und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gedeckt ist. Auch ohne das Verbreiten der Aufnahmen im Internet, kann die Löschung des Materials gefordert werden. Auch kann eine Unterlassungserklärung vom Fotografen eingefordert werden, deren Verletzung eine Strafe nach sich zeiht.


Welche Strafen drohen durch das ungefragte Erstellen von Nudes?

Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann ein Schadensersatzanspruch erwachsen (§ 249 BGB), wobei der Kläger einen materiellen Schaden vorweisen muss, wie bspw. die Schädigung des Rufes und damit verbundenen beruflichen Konsequenzen. Es kann auch eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) gefordert werden, welche beim Ausbleiben anderer rechtlicher Konsequenzen verhängt werden kann. Durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild wird der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen (§201a StGB) erfüllt, welcher bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Beim Verbreiten von pornografischen Schriften (§184 StGB) drohen Konsequenzen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.


Was soll ich im Falle einer Anzeige tun?

Wenn Sie eine Anzeige erhalten haben, kommt es darauf an, dass Sie richtig handeln. Durch unüberlegte Reaktionen können Sie sich Ihre eigenen Chancen auf einen glimpflichen Ausgang des Verfahrens zu nichte machen.

Beachten Sie daher unbedingt die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold!

Ein Anhörungsschreiben der Polizei enthält den Tatvorwurf, nicht aber die Beweise, die gegen Sie vorliegen. Sie wissen also nicht, was man eigentlich gegen Sie in der Hand hat. Wenn Sie jetzt eine Aussage machen, egal ob mündlich oder schriftlich, laufen Sie Gefahr, sich unnötig selbst zu belasten. Damit verbauen Sie Ihrer eigenen Verteidigung den Weg. Nutzen Sie daher unbedingt Ihr gesetzliches Schweigerecht, und äußern Sie sich in keinster Weise zu den Vorwürfen, die gegen Sie erhoben werden. Wenn Sie eine Vorladung erhalten, gehen Sie nicht hin!

2. Ab zum Anwalt!

Wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht, der die Kommunikation mit den Behörden für Sie übernimmt. Ihr Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungakte beantragen, und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen. Anschließend kann er gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten, oder im Idealfall die Einstellung des Verfahrens erwirken.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und bundesweit für Sie da.

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Foto(s): lizenzfrei

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