Heimtücke trotz Erkennens der Gefahr

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In seinem Urteil vom 25.11.2015 – 1 StR 349/15 hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zum Mordmerkmal der Heimtücke zu treffen.

Was war passiert?

Das Ende einer Dreier-WG sollte nicht auf dem normalen Wege der Kündigung erfolgen, sondern durch die Tötung einer Wohngruppenmitglieds erfolgen. So wurden kurzerhand zwei Rockermitglieder engagiert, um den unliebsamen Mitbewohner aus dem Weg zu räumen. Diesem wurde vor der Tatbegehung noch telefonisch empfohlen, ein sedierendes Erkältungspräparat zu nehmen, damit die beiden Beauftragten nicht viel Mühe hätten. Das Mittel wirkte dabei nur mittelmäßig. Es führte zwar zu einer Sedierung, aber nicht zum Schlaf. Der Betroffene bemerkte daher die Eindringlinge im Flur. Ohne großes Zögern prügelten diese auf den verbliebenen Mitbewohner ein, so dass dieser zu Tode kam. Die rechtliche Frage stellt sich nun nach dem Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Heimtücke

In Heimtücke handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Das entscheidende Kriterium ist hierbei, dass das Tatopfer keinen Angriff auf sein Leben erwartet und daher in den Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist. Die absolute Strafandrohung von lebenslänglicher Freiheitsstrafe gebietet dabei eine sehr restriktive Auslegung der Mordmerkmale. Vorliegend wussten die Täter, um die Sedierung des Opfers. Dieser konnte die Täter zwar wahrnehmen, aber war nicht zu einer Abwehrmöglichkeit in der Lage. Er ahnte daher nichts vom Angriff und hatte den Rockern nichts entgegenzusetzen. Der erste Strafsenat sah der daher eine Heimtücke gegeben, was die Täter zu Mördern macht.

Fazit aus der Entscheidung

Auch wenn die Heimtücke den klassischen Scharfschützenfall, der sein Opfer ohne Vorwarnung tötet, im Kopf hat, erscheint die Entscheidung folgerichtig. Wenn das Tatopfer sich keines Angriffs versieht und daher in den Abwehrmöglichkeiten stark eingeschränkt ist, ist eine Verurteilung wegen Mordes folgerichtig. Der Strafverteidigung obliegt es daher bereits auf Tatsachenebene, die Annahme eines Mordmerkmals zu erschweren.


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