Herabsstufung der Leistungen (AsylbLG) für alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften verfassungswidrig?

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Hintergrund

Die mit der Gesetzesänderung vom 15.08.2019 (BGBl. I 2019, S. 1290) in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylblLG (Asylbewerberleistungsgesetz) eingeführte Leistungsreduzierung des Regelbedarfsanspruchs von alleinstehenden Erwachsenen, die in Sammelunterkünften leben, begegnet in der Literatur und in der der Rechtsprechung der Sozialgerichte und Landessozialgerichte überwiegend erheblichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit.

So hält nun auch das Sozialgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.04.2021 – S 17 AY 21/20)  die Leistungskürzung nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gegenüber alleinstehenden Leistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften mangels möglicher verfassungskonformer Auslegung für verfassungswidrig. 

Die Regelung verstößt aus Sicht des Gerichts u.a. mangels empirischer Datengrundlage gegen das verfassungsrechtlich garantierte, menschenwürdige, soziokulturelle und physische Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt jedenfalls eine Ungleichbehandlung der alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten gegenüber Leistungsempfängern vor, die nicht in einer Sammelunterkunft leben. Auch die pauschale Gleichbehandlung der alleinstehenden erwachsenen Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit (Ehe-)Paaren in Sammelunterkünften verletzt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Aufgrund der Zweifel hat das Sozialgericht nun das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung des § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylbLG angerufen und die Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Tipp:

Leben Sie also alleine, ohne Familie, in einer Sammelunterkunft oder einer Gemeinschaftsunterkunft und erhalten vom Sozialamt nur geringere Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes? 

Dann lohnt es sich in jedem Fall Ihren Bescheid rechtlich überprüfen zu lassen. 

Die Chance, dass die Leistungsreduzierung wegen der erheblichen Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit auch in Ihrem Fall nicht anzuwenden ist, ist sehr hoch.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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