Herausgabe der Behandlungsunterlagen

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Jeder Patient hat einen Anspruch auf Herausgabe seiner Behandlungsunterlagen.

Im Gesetz heißt es hierzu:

§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entgegensteht.

Vereinfacht: Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen

Ausnahme: Es stehen gewichtige therapeutische Gründe entgegen. Abschriften sind dem Patienten auszuhändigen. Der Patient muss allerdings die Kosten für diese tragen. Die Ärzte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kopierkosten (max. 50 ct. pro Kopie) sowie Portokosten. Darüberhinausgehende Ansprüche (Gebühren für einen Befundbericht, Aufwandsentschädigung etc.) bestehen nicht, es sei denn, sie fordern darüber hinaus explizit einen Befundbericht an.

Die Erben und Angehörigen

Die Erben haben auch ebenfalls ein Recht auf Einsicht, wenn vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden. Nächste Angehörige können auch immaterielle Interessen geltend machen. Es empfiehlt sich hierzu, ein Testament oder einen Erbschein vorzulegen.

Sie müssen zudem dem Arzt keine Rechenschaft darüber abgeben, wozu sie eine Abschrift der Unterlagen benötigen.

Das können Sie tun:

Um Ihren Anspruch auf Einsicht dem Krankenhaus oder dem Arzt bekannt zu geben können Sie gerne folgende Vorlagen verwenden, die Sie auf meiner Homepage finden:

  • PDF  
  • Open Office

Oder Sie kopieren sich folgenden Text in Ihr bevorzugtes Textverarbeitungsprogramm:

Sehr geehrte/r Herr/Frau Dr. ,

ich darf Sie bitten,

  1. Mir einen vollständigen Satz Kopien meiner Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller etwaigen Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder Untersuchungsmaterialien, Laborbefunde, Berichte, Arztschreiben usw. gegen Erstattung der Kopie- und Portokosten zu überlassen,
  2. Mir eine vollständige Liste der Namen der an den Behandlungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern zuzusenden und darin kenntlich zu machen, wer wann welche Behandlungen oder sonstige Leistungen erbracht hat (soweit sich dies nicht eindeutig aus der Dokumentation selbst entnehmen lässt),
  3. Mir gegenüber verbindlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der von Ihnen zu überreichenden Unterlagen durch eine hierfür autorisierte Person zu bestätigen.

ich erlaube mir hierfür eine Frist zu setzen bis zum 

(4 Wochen eintragen).

mit freundlichen Grüßen

Wenn der Arzt oder das Krankenhaus nicht reagiert oder sich weigert

Gibt der Arzt oder das Krankenhaus innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen nicht heraus, können wir Ihnen nur raten sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme muss dann die Gegenseite erstatten.

Foto(s): Rechtsanwaltskanzlei Sabrina Diehl

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