Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen

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Um eine ärztliche Behandlung auf Behandlungs- und Aufklärungsfehler zu überprüfen, ist es unerlässlich die Behandlungsunterlagen des Patienten einzusehen und auszuwerten. Dies ist der erste Schritt zum Schmerzensgeld für den Patienten (vgl. zum Schmerzensgeld im Arzthaftungsrecht http://schmerzensgeld.info/schmerzensgeldanspruch-arzthaftungrecht-450/fachartikeldetail.aspx).

Nach einhelliger Rechtsprechung stand dem Patienten ein Einsichtsrecht in seine gesamte Behandlungsdokumentation zu.

Hergeleitet wurde dieser Anspruch aus dem Behandlungsvertrag iVm. § 810 bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Seit Februar 2013 ist dieser Anspruch nunmehr in § 630 g BGB gesetzlich normiert.

Ist ein Patient verstorben, so geht der Anspruch grundsätzlich auf die Erben über (§ 1922 BGB), sodass diese die Behandlungsdokumentation des Verstorbenen Herausverlangen können. Voraussetzung ist lediglich, dass das Einsichtsrecht auch zur Klärung möglicher vermögensrechtlicher Ansprüche geltend gemacht wird- dies ist regelmäßig der Fall.

In einem solchen Fall kann der Arzt nur solche Informationen zurückbehalten, die für die Geltendmachung von Schadensersatz irrelevant sind.

Ferner kann der Arzt sich nur dann auf seine Schweigepflicht berufen, wenn er genauestens darlegt warum die Herausgabe dem Willen des Erblassers widerspricht. Diese hohe Hürde wird von Behandlerseite regelmäßig nicht genommen.


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