Herausgabe von Patientendokumentation

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Zur Vorbereitung von Arzthaftungsprozessen verlangen Patienten direkt oder durch einen sie vertretenden Rechtsanwalt immer wieder vom Arzt oder Krankenhaus die Herausgabe von Krankenunterlagen. Patienten haben allerdings keinen Anspruch auf Herausgabe von Originalkrankenunterlagen. Im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Behandler und Patient hat der Patient stets nur Anspruch auf Einsichtnahme in die geführte Krankendokumentation. Zu diesem Zweck kann dem Patienten die Einsichtnahme in den Räumen der Praxis oder des Krankenhauses gestattet werden. Gegen Erstattung der Kopierkosten kann der Patient auch eine Kopie der gesamten Patientendokumentation beanspruchen. Auf die Herausgabe von Originalunterlagen besteht jedoch in keinem Fall ein Anspruch. Dies wurde vor kurzem erst wieder durch das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.09.2006 bestätigt.

Anders kann dies jedoch bei Röntgenunterlagen liegen. Hier können nach der Rechtsprechung eines Teils der Gerichte die Originalröntgenunterlagen gegen Empfangsbestätigung des anwaltlichen Vertreters des Patienten herausverlangt werden. Hintergrund ist die Überlegung, dass dem Patienten eine Möglichkeit zur Vorlage der Originale zum Zwecke eigener Privatgutachten ermöglicht werden soll.

Verfasser: Rechtsanwalt Patrick Speckhardt, Weinheim


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