Herausgabeanspruch der WEG gegen den Bauträger wegen einer Schließkarte

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Ein Bauträger muss nach Errichtung eines Mehrfamilienhauses die Schließkarte und den Schließplan zum Anfertigen von Nachschlüsseln an die Wohnungseigentümergemeinschaft oder an den Verwalter, sofern einer bestellt wurde, herausgeben. 

So hat es das OLG Stuttgart mit Urteil vom 16.11.2016, 3 U 98/16, entschieden. Denn die Schließkarte zum Anfertigen von Nachschlüsseln ist gemeinschaftsbezogen und es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Eigentümer angefertigt werden können, sondern idealerweise durch den Verwalter. Das OLG Stuttgart bezeichnet dies als „geborene Ausübungsbefugnis des Verbands“, welche aus § 10 Abs. 6 S. 3, Halbs. 3 WEG hergeleitet wird. 

Entscheidend ist dabei, dass eine Beschlussfassung der WEG im Rahmen einer Eigentümerversammlung in diesem Fall nicht erforderlich ist. Das OLG Stuttgart leitet dies aus dem Bauträgervertrag ab: Denn daraus ergebe sich als Nebenpflicht, dass der Bauträger Schließkarte und Schließplan herausgeben müsse. Im vorliegenden Fall hatte der Bauträger damit argumentiert, es reiche aus, wenn der Schließplan und die Schließkarte bei ihm abgeholt werden. Dies hat das OLG aber unter Verweis auf den Erfüllungsort abgelehnt. Denn dieser liegt nicht am Geschäftssitz des Bauträgers, sondern am Ort des Bauwerks. 

Der Bauträger hat also kein Recht, die Schließkarte weiter bei sich zu behalten und den Eigentümern später anzubieten, die Schlüssel nur über ihn anfertigen zu lassen.

Eine wichtige Entscheidung für Bauträger sowie für erstmals nach Errichtung eines Mehrparteienhauses bestellte WEG-Verwalter!


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