Herber Verlust oder cleveres Marketing?

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Der 22.04.2019 – ein schwarzer Tag für die Marke Honor? Der Handyhersteller Honor meldete sich gestern mit einem Post an die User. Darin bittet er um Hinweise und bietet 5.000 Euro Belohnung. Es geht um einen verlorenen gegangenen Prototyp eines Smartphones der Honor 20-Serie. Das neue Modell soll am 21.05.2019 in London vorgestellt werden. Gutes Timing für eine Marketing-Aktion?!

Prototyp im ICE verloren gegangen

Im Netz wird nun darüber diskutiert, ob es sich dabei nicht um einen PR-Gag handeln könnte, da das Gerät in einem Monat vorgestellt werden soll. Außerdem stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten den Finder des Smartphones treffen.

Anspruch auf Rückgabe und Finderlohn?

Unterstellen wir mal, dass der Prototyp tatsächlich verloren gegangen ist im ICE und dort von jemandem gefunden wurde. Was muss oder darf der Finder nun machen?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Die Rechte und Pflichten des Finders sind in den §§ 965 ff. BGB ausführlich geregelt. Er muss den Eigentümer über den Fund informieren und diesem die Fundsache herausgeben. Im Gegenzug hat er einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 3–5 % des Werts der Fundsache.“

Im Fall des Prototyps von Honor muss der Finder das Smartphone also herausgeben und kann im Gegenzug einen angemessenen Finderlohn verlangen.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz eines PR-Gags

Falls die Vermutung zutrifft, dass es sich wirklich nur um einen cleveren PR-Gag handelt, stellt sich die Frage, ob dies nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Man könnte die Aktion als Schleichwerbung i. S. v. § 5a Abs. 6 UWG einordnen. Schleichwerbung ist solche, die vom Adressaten nicht erkannt wird und damit zu einer Irreführung führt.

„Dies könnte man bei dem Post von Honor durchaus annehmen: Die Ausschreibung eines Finderlohns mit dem Hintergrund des Verlusts des Smartphones konfrontiert die User mit dem neuen Smartphone von Honor und tarnt Werbung als redaktionellen Post. Fraglich ist aber, ob Honor dies überhaupt nachgewiesen werden könnte. Das ist praktisch kaum möglich und so wird Honor diesbezüglich nichts zu befürchten haben“, schildert Herr Kluck.

Nachahmungen gleicher Art sollten aber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gut durchdacht werden. Denn wie gesagt, wenn man den Nachweis erbringen kann, dass es sich um einen PR-Gag handelt, dann könnten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche drohen.

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht oder zur Werbung können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/herber-verlust-oder-cleveres-marketing


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